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Ist der Blasphemie-Paragraf im Strafgesetzbuch noch zeitgemäß?

Lorenz Bode Von Lorenz Bode
26. Februar 2025
Belshazzar’s feast.*oil on canvas.*167,6 x 209,2 cm .*signed c.r.: Rembrand/F 163(.).*inscribed t.r.: Mene mene tekel upharsin

Am 7. Januar 2025 jährte sich der Anschlag auf die Redaktion des Satiremagazins „Charlie Hebdo“ in Paris. In diesem Zusammenhang fordert die Kampagne „Free Charlie“ erneut die Abschaffung von Paragraf 166 Strafgesetzbuch. Was ist davon zu halten?

Wozu ein Blasphemie-Paragraf?

Paragraf 166 Strafgesetzbuch wird auch als Blasphemie-Paragraf bezeichnet. Er stellt die „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ unter Strafe. Zugegebenermaßen erscheint der Nutzen einer solchen Strafvorschrift auf den ersten Blick fraglich. Wir leben in einem säkularen Rechtsstaat, der seinen Bürgerinnen und Bürgern Religionsfreiheit garantiert, also auch die Ablehnung von Religion. Zugleich sind in unserer Gesellschaft Religion und Kirche immer weniger oder sogar negativ präsent. Bezogen auf die christlichen Kirchen lässt sich das nicht zuletzt an der steigenden Zahl von Kirchenaustritten und einem deutlichen Rückgang der Kirchenbesuche sowie daran festmachen, dass intensiv über Missbrauchsskandale berichtet wird. Auch auf internationaler Ebene sendet man bereits säkulare Zeichen: Als kleines Beispiel sei hier die Regelung für den Fristablauf bei Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genannt. Sonn- oder religiöse Feiertage sind insofern nicht heilig und führen – unabhängig vom innerstaatlichen Recht – nicht dazu, dass das Ende der Frist auf den nächsten Werktag verschoben wird. Vor diesem Hintergrund kann man sich schon fragen: Wozu brauchen wir Paragraf 166 Strafgesetzbuch eigentlich noch? Oder schützt die Vorschrift heutzutage gar die Falschen, nämlich religiöse Fanatiker?

Symbol für Schutz

Solche Fragen muss man erst nehmen. Und klar ist auch: Wir können in Deutschland weder ein Kalifat, nach dem sich die Islamisten sehnen, noch ein Königreich der Himmel, wie es die Kreuzzügler im gleichnamigen Film errichten wollten, noch die Werbung dafür gebrauchen. Mit Paragraf 166 Strafgesetzbuch werden Staatsanwaltschaften und Gerichte aber nicht – wie es auf der Kampagnenseite von „Free Charlie“ heißt – „zu Handlangern von Islamisten“ oder anderen religiösen Fanatikern gemacht. Auch ist der Paragraf in seiner jetzigen Form weit davon entfernt, eine „Fühli-Fühli“-Norm zu sein, die eingreift, sobald man nur laut genug „Blasphemie!“ ruft.

Im Gegenteil: Der Staat als neutrale Instanz tritt mit diesem Paragrafen der Befürchtung beziehungsweise dem Narrativ entgegen, man sei als gläubiger Mensch religiösen Anfeindungen oder einer Verächtlichmachung des eigenen Glaubens schutzlos ausgeliefert. Paragraf 166 Strafgesetzbuch symbolisiert Schutz und delegitimiert zugleich religiös motivierte Selbstjustiz und damit das Handeln all derjenigen, die meinen, zur Verteidigung ihres Glaubens und ihrer Religion sei jedes Mittel recht. Für mich persönlich hat Paragraf 166 Strafgesetzbuch daher vor allem eine friedensstiftende Wirkung. Er wird auch im säkularen Staat noch gebraucht.

 

Bildquelle: Von Rembrandt – Codart, Gemeinfrei

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