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Das weitreichende Beistandsversprechen im deutsch-britischen Vertrag vom 17. Juli 2025 – Frankreich und die EU-Partner blicken in die Röhre

Jochen Luhmann Von Jochen Luhmann
22. Juli 2025
Fragezeichen

1.     Militärklauseln im deutsch-britischen Vertrag und im EU-Vertrag

Bundeskanzler Merz ist am 17. Juli 2025 nach London gereist, um dort einen bilateralen Vertrag über „Freundschaft und bilaterale Zusammenarbeit“ zu unterzeichnen. Der Vertrag enthält auch eine Beistandsklausel, das ist der Grund und einzige Fokus, weshalb er hier zum Thema gemacht wird.

Die Klausel ist in Art. 2 Zi 3 formuliert und lautet:

„Im Bewusstsein der engen Übereinstimmung ihrer essenziellen Interessen und in der Überzeugung, dass es keine strategische Bedrohung für die eine Vertragspartei gibt, die nicht auch eine strategische Bedrohung für die andere wäre, bekräftigen die Vertragsparteien als enge Verbündete ihr tiefes Bekenntnis zur gegenseitigen Verteidigung und stehen einander im Fall eines bewaffneten Angriffs auf die andere Vertragspartei bei, auch durch militärische Mittel.“

Das ist eine offenkundig sehr weitreichende Beistandsklausel. Sie wird abgeschlossen mit einem Staat, der es für sein essentielles Interesse gehalten hat, aus der Europäischen Union auszutreten und die dort geltende Beistandsklausel zu verlassen, also ohne sie auszukommen.

Zur Erinnerung hier deren Wortlaut.

„Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.  Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.“

2.     Unterschiede – und Vergleich mit Aachener Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich

Der Unterschied beider Beistandsklauseln liegt in Zweierlei

  1. In der Erwähnung der „militärischen Mittel“. Die Beistandsklausel der EU erwähnt die nicht, um, so ist aus der Entstehungsgeschichte bekannt, den EU-Mitgliedern mit Neutralitätsstatus entgegenzukommen.
  2. Im Objekt eines allfälligen gegnerischen Angriffs, „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ ist die Formel im EU-Vertrag, „die andere Vertragspartei“ heißt es demgegenüber im Abkommen mit UK.

Im Aachener Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration vom 22. Januar 2019 ist in Art. 4 (1) ebenfalls eine zweiseitige Beistandsverpflichtung enthalten. In ihr sind „militärische Mittel“ erwähnt, das mögliche Objekt der Aggression ist mit „Hoheitsgebiet“ bezeichnet.

Die Beistandsklausel, die Deutschland nun Großbritannien gegenüber unterzeichnet hat, ist somit strikter. Sie entspricht aber der Intention der EU-Klausel. Sie entspricht mit der expliziten Militär-Klausel auch der deutsch-französischen Beistands-Vereinbarung.

Beim Objekt aber geht sie weiter. Schiffe, worauf die alte Seemacht UK weiterhin fokussiert ist, sind nicht Teil des Hoheitsgebietes, sie fallen aber unter „Vertragspartei“. Dasselbe gilt, wenn die Koalition der Willigen verabredungsgemäß nach einem Waffenstillstand in der Ukraine ein ganzes Korps (bis zu 60.000 Soldaten) stationiert, mit britischer Beteiligung, und in diesem Kontext britische Truppen „angegriffen“ werden.

Die Klausel geht über den Inhalt der Vereinbarung zwischen den Verteidigungsministerien beider Staaten hinaus, die am 23. Oktober 2024 in Trinity House in London unterzeichnet worden ist. Die geht offiziell zur „Verteidigungszusammenarbeit“. Doch damit ist Begrenztes nur gemeint. Vereinbart wurden dort konkrete Schlüsselprojekte für den gemeinsamen Fähigkeitsaufbau von Luftfahrt, Marine und Landstreitkräften. Besonders wichtig sei, so Prätorius, „Fähigkeitslücken bei den weitreichenden Abstandswaffen zu schließen“. Zu den Kernpunkten gehört zudem die Stärkung der Verteidigungsindustrie. Die einzelnen Projekte sind für andere Alliierte offen.

3.     Würdigung

Deutschland bindet sich in einer Vielzahl von Beistandsversprechen, die miteinander unabgestimmt sind. Sie überlappen sich teilweise. Eine öffentliche Diskussion findet nicht statt, selbst aus dem Deutschen Bundestag heraus wird dazu nicht nachgefragt. Von sich aus bringt die Bundesregierung keinen Überblick heraus.

Angesichts dessen fragt sich, ob die vielen widersprüchlichen Versprechen zum Nennwert zu nehmen seien. Der uninteressierte Umgang damit spricht nicht dafür. Dann aber kann man auch nicht erwarten, dass daraus eine Selbstbindung erwächst noch ein Abschreckungseffekt beim Gegner.

 

Bildquelle: Pixabay

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Comments 1

  1. Philipp says:
    5 Monaten ago

    BEISTAND DER NATO
    ist nicht außer Kraft gesetzt und immer noch aktuell gültig! Da braucht es kein neues Beistandsversprechen zwischen den Deutschen und Briten. Ebenso werden weitere Abschreckungen durch die Machthaber erlassen. Diese wissen tatsächlich nicht mehr was sie tun, Doppel-Moppel Herr Merz und Herr Stramer.

    Antworten

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