1. Drohnen in Polen
Am 9. September 2025 sind nach Angaben der polnischen Regierung an den UN-Sicherheitsrat 21 russische Drohnen in den polnischen Luftraum eingedrungen. Explodiert ist, nach bisherigem Kenntnisstand, keine, von einigen haben die polnischen Behörden, nach Besichtigung der Trümmer, erklärt, dass sie unbewaffnet, also nur „Potemkinsche“ Attrappen-Drohnen waren. Sie waren, nach Angaben aus Belarus, aus der Ukraine gekommen, überflogen belarussisches Gebiet und gelangten von da nach Polen. Das belarussische Militär habe die polnischen Kollegen, so dessen Mitteilung, von den anfliegenden Flugkörpern vorher in Kenntnis gesetzt.
Aus diesem Tatbestand hat die polnische Regierung geschlossen, dass der Einflug intentional gewesen sei, dass Putin die NATO teste.
Interessant an dem Vorgang ist der übliche Schluss, der von Polen aber auch von allen westlichen Unterstützer-Staaten gezogen wurde. Aus der Tatsache „russische Drohnen“ wurde geschlossen: russischerseits zielgerichtete Verwendung, also mit Intention, also „Angriff“ Russlands im völkerrechtlichen Sinne. Bei diesem Schluss wird von dem, was bei anderen Flugkörpern (Flugzeugen, Raketen) korrekt geschlossen ist, auf Drohnen übertragen. Dort aber kann es anders sein.
Drohnen können nicht nur „kinetisch“ bekämpft werden sondern auch elektromagnetisch, auch durch Eingriffe in die Steuerung. Nach belarussischen Angaben soll das hier der Fall gewesen sein. Ob das so war, sei dahingestellt. So aber hat es sein können.
In einem solchen Fall verliert der ursprüngliche Sender der Drohne die Herrschaft über sein Fluggerät, die Herrschaft übernimmt der abwehrende Staat. Es ist so, als wenn ein Soldat im Schützengraben eine Handgranate zurückwirft oder als wenn ein gegnerischer Panzer erbeutet wurde und eingesetzt wird. Dann kann von der Kenntnis des herstellenden Ursprungsstaates nicht auf den verantwortlichen Akteur, den Täter, geschlossen werden. Der Schluss ist dann falsch.
Die NATO hat eine vollständige Klärung angekündigt – deren Ergebnis wird man abwarten müssen, bevor ein Urteil über den Urheber der Luftraumverletzung seriös möglich ist.
2. Luftraumverletzung zur See in Estland
Estland meldete eine Luftraumverletzung durch drei russische MiG31 am 19. September 2025. Die Maschinen hielten sich zwölf Minuten lang im estnischen Luftraum auf, hielten sich aber eng an der Grenze zum internationalen Luftraum. Der Hintergrund: Die Kampfflugzeuge haben sich auf dem Weg von einer Basis im Nordwesten Russlands zur russischen Exklave Kaliningrad befunden. Um von Russland zur Enklave Kaliningrad zu gelangen, hat man diesen Weg, gleichsam eine schmale Gasse, zu nehmen. Die Karte, vom estnischen Verteidigungsministerium veröffentlicht, zeigt die enge Situation. Die russischen Piloten haben etwas abgekürzt.
Aus diesem Anlass entwickelte sich im Westen, auch in Deutschland eine gespenstische Diskussion. Das geht bis zu Forderungen, in solchen Situationen, wenn nötig, russische Flugzeuge „abzuschießen“ (Tschechiens Ministerpräsident Petr Pavel, der außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jürgen Hardt, Brigadegeneral Rainer Simon vom Kommando Cyber- und Informationsraum (CIR)). Das ist offenkundig völlig unverhältnismäßig und wäre also rechtswidrig.
Die martialischen Sprechweisen werden anscheinend befördert durch militärisches Unwissen. NATO-Sprechweise ist, dass die drei MIGs durch NATO-Flugzeuge (Italiens) „abgefangen“ worden seien. Das ist die übliche Übersetzung von „intercepted“. Das Wortbild lässt dann die Phantasie sprießen. Das estnische Verteidigungsministerium z.B. behauptete zudem, die drei Flugzeuge seien von NATO-Flugzeugen „herauseskortiert“ worden. Ein Insider hat kürzlich beschrieben, was man sich unter solchen Vokabeln realistisch vorzustellen hat.
Verstöße russischer Piloten fallen erst auf beim Einflug in den internationalen Korridor. Das ist in der Karte oben rechts wo die lila Linien an den Rand stoßen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt wird die Alarmierung der sog. „Alarmrotte“, der NATO-Abfangjäger, ausgelöst.
Die Reaktionszeit, d.h. von der Alarmierung bis zum Abheben, beträgt anforderungsgerecht 15 Minuten. In der Praxis werden heute 8 bis 10 Minuten erreicht. Hinzuzurechnen sind noch die Verzögerung bis zum Einsatzbefehl und die Flugstrecke bis zum Abfangpunkt.
Rechnet man das durch (Reisegeschwindigkeit der MIG 31 von 900 km/h Abfanggeschwindigkeit der eingesetzten F 35 (im Überschall max. knapp 2000 km/h), so kommt man im aktuellen Fall, einer ungewöhnlich langen Luftraumverletzung, auf einen Abfangpunkt deutlich hinter dem letzten Punkt der Luftraumverletzung.
Die Aussage, auch von NATO-Sprechern, die MIGs seien „abgedrängt“ worden, gar noch „eskortiert“ worden, ist frei erfunden. Die italienischen F 35 flogen vielmehr hinterher. Wie man die Flugzeuge im Ernstfall im eigenen Luftraum „abschießen“ können will, muss man die Personen, die diese Worte in den Mund nehmen, fragen.
Bildquelle: Von Dmitriy Pichugin – –Air/Mikoyan-Gurevich-MiG-31/2040593/L/, GFDL 1.2, via Wikipedia













