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Hartz V statt Bürgergeld – Eine arbeitsmarkt- und sozialpolitische Rolle rückwärts. Gastbeitrag von Christoph Butterwegge

Gastbeitrag Von Gastbeitrag
4. März 2026
Leere Klopapierrolle an Halter vor gefliester Wand

Ende dieser Woche schaffen CDU, CSU und SPD das erst am 1. Januar 2023 von der Ampelkoalition eingeführte Bürgergeld ab und ersetzen es durch eine „neue Grundsicherung“, mit der vor allem harte Sanktionen bei Pflichtverletzungen und wiederholten Meldeversäumnissen verbunden sind. Diese übertriebene Härte ist wesentlich einer Sozialneid nach unten schürenden Hetzkampagne gegen das Bürgergeld und die von ihm abhängigen Menschen geschuldet.

Obwohl sie mit dem Bürgergeld eigentlich das Hartz-IV-Trauma hatte überwinden wollen, ließ die SPD ihr arbeitsmarkt- und sozialpolitisches Renommierprojekt fallen wie eine heiße Kartoffel und übernahm vorschnell die Mär der Gegenseite, dass es für Missbrauch anfällig und bei den Regelleistungen zu generös sein. Selbstkritisch bekannte die stark vom Neoliberalismus beeinflusste, auf die Stärkung des „Wirtschaftsstandorts Deutschland“ fixierte Parteispitze, sich zu sehr um „Sozialfälle“ und zu wenig um die „hart arbeitende Mitte“ gekümmert zu haben. Stattdessen hätte sie hervorheben müssen, dass fast jeder Arbeitnehmer irgendwann auf eine solche Transferleistung angewiesen sein kann, ist er doch nur eine Kündigung oder eine schwere Krankheit von der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit entfernt.

Bei der aktuellen Grundsicherungsversion handelt es sich nicht um ein neues oder gar neuartiges Leistungssystem, weil sie stark einer teils noch verschärften Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ähnelt. Nach der Rückabwicklung des Bürgergeldes kann man durchaus von Hartz V sprechen, weil ähnliche Folgen zu erwarten sind: eine Verschärfung der sozialen Schieflage im Land, eine Ausweitung der (Kinder-)Armut bis in die Mitte der Gesellschaft hinein und vor allem eine Verbreiterung des Niedriglohnsektors.

Abschaffung des Bürgergeldes – Abschied vom Sozialstaat?

Nach einer Pflichtverletzung des Leistungsberechtigten, die etwa darin bestehen kann, ein Bewerbungstraining nicht anzutreten oder eine Weiterbildungsmaßnahme abzubrechen bzw. Anlass für den Abbruch zu geben, wird sein Grundsicherungsgeld sofort für drei Monate um 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt. Bisher entfielen zuerst 10 Prozent des Bürgergeld-Regelbedarfs einen Monat lang, beim zweiten Pflichtverstoß 20 Prozent zwei Monate lang und erst beim dritten Pflichtverstoß 30 Prozent drei Monate lang.

Wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, entfällt die Geldleistung sofort ganz. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heißt es im Anschluss einschränkend: „Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden.“ In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, direkt an den Vermieter gezahlt werden. Wenn die Geldleistungen entfallen, sind im Unterschied zu Hartz IV keine Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) mehr vorgesehen.

Noch einschneidendere Verschärfungen als bei Pflichtverletzungen gibt es bei Meldeversäumnissen, die vorliegen, wenn Termine im Jobcenter nicht wahrgenommen werden. Bisher folgten ihnen zeitlich gestaffelt Leistungsminderungen von 10, 20 und 30 Prozent. Zwar wird das erste Meldeversäumnis künftig nicht mehr geahndet, kommt ein Leistungsberechtigter einer Aufforderung, sich zu melden oder bei einem ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis allerdings wiederholt nicht nach, wird ihm künftig das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent gekürzt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann. Wenn jemand drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommt, droht ihm einen Monat später gar der völlige Leistungsentzug, weil er nunmehr als nicht erreichbar gilt.

Von der Neuregelung dürften nicht etwa clevere „Arbeitsverweigerer“ getroffen werden, sondern hauptsächlich Personen, die ihre Behördenbriefe nicht mehr öffnen, weil sie kognitiv, gesundheitlich und psychisch beeinträchtigt sind, und solche, die Schreiben der Jobcenter wegen Sprachbarrieren nicht verstehen. In einem Drittel der gegenwärtig mit Sanktionen belegten Haushalten leben Kinder, die unter dem zusätzlich erzeugten Mangel an Lebensqualität leiden und dadurch vielleicht dauerhaft Schaden nehmen.

Hatte die Bürgergeld-Reform der Ampelkoalition mit ihrer Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch den Kooperationsplan noch dafür gesorgt, dass Leistungsberechtigte dem für sie zuständigen Jobcenter „auf Augenhöhe“ begegnen konnten, so entfällt künftig das für Konfliktfälle vorgesehene Schlichtungsverfahren. Stattdessen erhalten die Jobcenter die Möglichkeit, Leistungsberechtigte durch Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes zur Mitwirkung, zu Eigenbemühungen, die künftig „nachgewiesen“ werden müssen, zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung und zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme, einem Integrationskurs oder einem Sprachkurs zu verpflichten.

Die wenigstens für Menschen ab 30 Jahren vorgesehene Rückkehr zum Vermittlungsvorrang signalisiert der Öffentlichkeit, dass trotz des erklärten Fachkräftemangels künftig nicht mehr die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung, sondern wieder eine Turbo-Arbeitsmarktintegration der Leistungsberechtigten im Mittelpunkt sämtlicher Bemühungen des Jobcenters steht. Eltern müssen bereits nach dem ersten Lebensjahr ihres Kindes, also nicht erst wie bisher ab dem dritten Lebensjahr, ggf. eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme bzw. einem Sprachkurs teilnehmen.

Während der Karenzzeit wurden die Mietkosten von Neuzugängen im Bürgergeld auch ohne Einzelfallprüfung vom Jobcenter übernommen, damit sich Leistungsberechtigte ein Jahr lang auf die Arbeitssuche konzentrieren konnten, anstatt gleichzeitig auf Wohnungssuche gehen zu müssen. Künftig findet die Überprüfung sofort wieder statt, und wenn die Wohnkosten mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die vom Jobcenter für „angemessen“ gehaltenen, werden sie nur bis zum Richtwert übernommen. Bei den Haushalten von Alleinerziehenden und ihren Kindern liegen die Unterkunftskosten besonders häufig darüber.

Wird die Mietpreisbremse von seinem Vermieter nicht eingehalten, muss der Grundsicherungsgeldbezieher diesen Gesetzesverstoß künftig rügen. Das ist wegen des Machtgefälles zwischen dem Vermieter und einem auf die Transferleistung angewiesenen Mieter völlig realitätsfremd und verschiebt das Problem der Mietpreisexplosion zu Menschen, die darunter am meisten leiden und dafür am wenigsten verantwortlich sind. Stattdessen müssten Regierung und Parlament die Ursachen für zu hohe Wohnkosten durch entsprechende Maßnahmen selbst bekämpfen.

Ist das Rügen des Vermieters nicht erfolgt oder erfolglos geblieben und werden die Mietkosten deshalb nicht in voller Höhe übernommen, müssen die Leistungsberechtigten sie zumindest teilweise aus ihrer Geldleistung begleichen, was schon jetzt bei mehreren hunderttausend Haushalten der Fall ist. Dadurch wird das soziokulturelle Existenzminimum von Menschen im Grundsicherungsbezug zwangsläufig unterschritten. Zudem wächst die Gefahr, dass derart Benachteiligte wie Menschen, die sich auch nach der angegebenen Frist nicht (mehr) beim Jobcenter melden, ihre Wohnung verlieren und im Extremfall obdachlos werden, d.h. auf der Straße landen. Spätestens in diesem Moment hört die Bundesrepublik Deutschland auf, ein Sozialstaat für all ihre Bürger/innen zu sein.

 

Prof. Dr. Christoph Butterwegge hat von 1998 bis 2016 Politikwissenschaft an der Universität zu Köln gelehrt und zuletzt die Bücher „Deutschland im Krisenmodus“ sowie „Umverteilung des Reichtums“ veröffentlicht.

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