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Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die AfD – Gastbeitrag von Horst Röper

Gastbeitrag Von Gastbeitrag
12. März 2024
TV Störungsbild
  1. Rundfunk ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Der Bund hat nur randständig Kompetenzen. Zumal der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ö-r RF) ist stark geprägt von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.
  2. Die Bundesländer regeln je eigenständig nur einen kleinen Teil des ö-r RF, in der Regel gesetzliche Grundlagen über die jeweilige Landesrundfunkanstalt; z.T. allein (NRW und WDR) oder gemeinsam mit Nachbarländern die sog. Mehrländeranstalten (z.B. NDR oder mdr).
  3. Insbesondere der überregionale Rundfunk ist von den Ländern über diverse Staatsverträge geregelt worden, so etwa die ARD oder das ZDF und deren Finanzierungsgrundlagen.
  4. Diese Staatsverträge stehen unter Parlamentsvorbehalt, benötigen also eine mehrheitliche Zustimmung.
  5. Für die Kündigung dieser Verträge gilt der Parlamentsvorbehalt nicht; die Exekutive ist allein entscheidungsbefugt. Die Konsequenzen sind vielfältig.

Planspiel: Wahlsieg der AFD in Thüringen

Würde in Thüringen ein AFD-Kandidat zum MinPräs gewählt, würde dieser entsprechend dem Programm der AFD mutmaßlich zügig den Staatsvertrag über den mdr (mit einer Frist von 2 Jahren) kündigen. Der mdr würde nach Vollzug der Kündigung als Zweiländeranstalt (Sachsen, Sachsen-Anhalt) weiter existieren, seine regionale Berichterstattung über Thüringen aber wohl einstellen. Zudem könnten u.a. auch der ARD-, ZDF-, der Finanzierungsstaatsvertrag sowie der weite Teile des Mediangebots umfassende Medienstaatsvertrag gekündigt werden.

Allein die Aufkündigung des mdr-Staatsvertrag würfe zahlreiche Fragen auf. Wer sollte die regionale Berichterstattung über Thüringen ersatzweise leisten? Wie würde die ARD mit einem „Loch“ bei ihrer Regionalberichterstattung umgehen?

Was bedeuten Kündigungen für die Finanzierung des Rundfunks? Müssten die Thüringer nach Vollzug der Kündigung weiterhin den vollen Rundfunkbeitrag leisten? Immerhin können sie ja weiterhin alle ö-r Programme empfangen. Wem stünden dann Beitragsanteile aus dem Aufkommen in Thüringen zu? Wäre der bundeseinheitliche Rundfunkbeitrag Geschichte? Wären ARD, ZDF und Deutschlandradio unter solchen Umständen überlebensfähig?

Die Risiken für den ö-r RF lassen sich minimieren, wenn für die Kündigung von Staatsverträgen im Rundfunkbereich ein Parlamentsvorbehalt gälte. Eine AFD-geführte Exekutive wäre dann ohne Mehrheit im Landtag nicht handlungsfähig.

 

Zum Autor: Horst Röper ist Journalist und Medienwissenschaftler. Er war 1984 Mitgründer und danach langjähriger Geschäftsführer des Medienforschungsinstituts FORMATT in Dortmund.

 

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Tags: AfDDemokratieMedienÖffentlich-rechtlicher Rundfunk
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