Aufgrund des allgemeinen Geburtenrückgangs und des Trends zur Kleinstfamilie mit wenigen Nachkommen spielt der Erbreichtum heute eine viel größere Rolle als der Erwerbsreichtum. Das ist einer der Gründe, weshalb die Umverteilung des Reichtums von Oben nach Unten eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfordert.
Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nützt wohlhabenden Mittelschichtfamilien, denen relativ hohe Freibeträge für Ehepartner/innen bzw. eingetragene Lebenspartner/innen (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro pro Person) nach dem Tod eines vermögenden Haushaltsvorstandes normalerweise jegliche Steuerzahlung ersparen. Angehörige der Mittelschicht profitieren außerdem davon, dass selbstgenutzte Immobilien – ein traditioneller Kernbestandteil ihres Vermögens – steuerfrei vererbt werden können, wenn Ehegatt(inn)en bzw. eingetragene Lebenspartner/innen sie noch mindestens zehn Jahre lang bewohnen. Dies gilt auch für Kinder, sofern die Wohnfläche des Objekts 200 Quadratmeter nicht überschreitet.
Reiche und ultrareiche Familien profitieren davon, dass es gleich hohe Freibeträge auch bei der Schenkungsteuer gibt, die alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. So lassen sich bei geschickter Planung über viele Dekaden hinweg selbst recht große Vermögen an den eigenen Nachwuchs übertragen, ohne dass für ihn Steuern anfallen. Daher ist die SPD-Forderung sinnvoll, einen Lebensfreibetrag in Höhe von 1 Million Euro einzuführen.
Noch stärker begünstigt das Erbschaftsteuerrecht hyperreiche Unternehmerfamilien, denen die Privilegierung des Betriebsvermögens und die wiederholte Inanspruchnahme des Schenkungsteuerfreibetrages die intergenerationale Weitergabe von Unternehmen erleichtern. In den Jahren 2011 bis 2014 wurde 90 Kindern im Alter von unter 14 Jahren zusammen 29,4 Milliarden Euro übertragen, weil ihre Eltern fürchteten, dass die Erbschaftsteuer für Firmenerben verschärft würde, was sie letztlich aber zu verhindern wussten. Durchschnittlich mehr als 327 Millionen Euro erhielt jedes dieser Kinder – steuerfrei.
Das neoliberale Leitmotiv lautet: „Leistung soll sich lohnen!“ Es ist aber keine „Leistung“, der Sohn oder die Tochter eines Milliardärs zu sein, sondern einem Volltreffer in der Spermienlotterie zu verdanken. Trotzdem findet die Forderung nach einer höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Bevölkerung nur geringe Resonanz. Im (partei)politischen Raum ist die Bereitschaft zu einer stärkeren Besteuerung des Reichtums eher noch geringer als in der „normalen“ Bevölkerung. Die etablierten Parteien, allen voran CDU, CSU und FDP, aber auch die sich als „Partei der kleinen Leute“ (Alexander Gauland) inszenierende AfD blockieren, verzögern oder verwässern entsprechende Gesetzesinitiativen, weil sie dadurch bürgerliche Besitzinteressen in Gefahr sehen.
Begründet wird die seinerzeit von CDU, CSU und FDP trotz der Bedenken großer Teile der SPD und der Bündnisgrünen durchgesetzte Begünstigung von Firmenerben üblicherweise damit, dass wegen deren Steuerbelastung die Insolvenz von Betrieben und der Verlust von Arbeitsplätzen drohe. Offenkundig handelt es sich hier um ein vorgeschobenes, interessengeleitetes Argument. Bisher hat es nämlich keinen Fall eines Firmenzusammenbruchs wegen der Erbschaftsteuerzahlung gegeben, denn sonst wäre er längst vom Bund der Steuerzahler publik gemacht worden.
Firmenerben müssen in Zukunft genauso behandelt werden wie die Erben anderer beträchtlicher Vermögenswerte. Warum sollte das Kind eines Großunternehmers, der in Griechenland, Russland oder der Ukraine als Oligarch bezeichnet würde, im Erbfall gegenüber dem Kind eines Großgrundbesitzers, eines Privatbankiers oder eines Finanzinvestors steuerlich privilegiert werden?
Um eine Firmenpleite auch künftig auszuschließen, kann man den Freibetrag für inhabergeführte Familienunternehmen – wie von der SPD empfohlen – auf 5 Millionen Euro anheben. Außerdem würden die Nachteile eines plötzlichen Kapitalabzugs durch großzügigere Stundungsregelungen oder eine stille Teilhaberschaft des Staates an dem betreffenden Unternehmen bis zur Begleichung der Steuerschuld vermieden. Bei größeren Immobilienvermögen kann die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ganz oder teilweise als Hypothek des Staates ins Grundbuch eingetragen und dem Erben zu marktüblichen Zinsen geliehen werden.
Alternativen zur Reform der Erbschaftsteuer
Einerseits sind die Erbschaften in Deutschland besonders ungleich verteilt, was die soziale Ungleichheit fortschreibt und für eine deutliche Anhebung oder eine progressivere Gestaltung der Erbschaftsteuer spricht; andererseits fällt Erbschaftsteuer erst nach dem Tod eines Hochvermögenden an. Da zahlreiche Großunternehmer die liberalen Regelungen in der jüngeren Vergangenheit bereits genutzt haben, um das Betriebsvermögen vor ihrem Ableben (steuerbefreit) an ihre Nachkommen zu übertragen, lassen sich zusätzliche Steuereinnahmen auf diesem Weg erst mit erheblicher Verzögerung realisieren. Insofern kommt die SPD mit ihren Eckpunkten zur Erbschaftsteuerreform zu spät.
Falls das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine umfassende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer (für Firmenerben) vorschreibt, sollte die Partei ihr Haupaugenmerk auf andere Steuerarten richten. Besser als die Erbschaftsteuer dürfte die Vermögensteuer geeignet sein, den privaten Reichtum zu begrenzen und die finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten des Staates zu verbessern, zumal sie nicht neu eingeführt oder reformiert, sondern nur wieder erhoben werden muss. Ansetzen muss die Rückverteilung des Reichtums bei den großen Vermögen, weil diese und nicht – wie in der Medienöffentlichkeit teilweise suggeriert – sehr hohe Einkommen für ihn konstitutiv sind. Denn die Einkommensquellen vieler Menschen können über Nacht versiegen, wie die Covid-19-Pandemie mit dem ersten bundesweiten Lockdown im März 2020 gezeigt hat, große Vermögen aber nicht urplötzlich verschwinden.
Durch die Wiedererhebung der Vermögensteuer würde nicht bloß mehr Steuergerechtigkeit ermöglicht, sondern auch die Handlungsfähigkeit der Bundesländer vergrößert, weil es sich bei ihr genauso wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer um eine Ländersteuer handelt. Die Karlsruher Richter haben in einem Urteil vom 22. Juni 1995 nicht etwa – wie etwa von Bundeskanzler Friedrich Merz im Chat nach seinem letztjährigen ARD-Sommerinterview behauptet – das Vermögensteuergesetz als solches für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, sondern nur moniert, dass für Grundbesitz ein veralteter Einheitswert, für sonstiges Vermögen hingegen der Gegenwartswert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wurde. Dadurch war zwar der Gleichheitsgrundsatz verletzt, die bis heute in der Verfassung (Art. 106 Abs. 2 GG) stehende Vermögensteuer aber keineswegs hinfällig geworden. Vielmehr räumten die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber eine Nachbesserungsfrist bis zum 31. Dezember 1996 ein, die er mit seiner damals schwarz-gelben Mehrheit allerdings bewusst verstreichen ließ, um sich auf diese Weise der nur Reiche treffenden Steuerart zu entledigen.
Durch die Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken in Deutschland, die aufgrund eines anderen Bundesverfassungsgerichtsurteils sowie der anschließenden Grundsteuerreform von CDU/CSU und SPD notwendig wurde, ist es heute möglich, den Wert von Immobilien realistisch zu ermitteln. Damit entfällt der tiefere Grund, welcher das Bundesverfassungsgericht veranlasst hatte, die Vermögensteuer in der damaligen Form für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar zu erklären.
Ganz oben auf die steuerpolitische Agenda gehört zudem die Abschaffung der Kapitalertragsteuer und ihre Reintegration in die normale Einkommensteuer. Dass die einfachste und bequemste Möglichkeit für Wohlhabende und Reiche, viel Geld zu verdienen, nämlich durch den Kauf bzw. Verkauf festverzinslicher Wertpapiere und von Aktien, mit dem niedrigsten Steuersatz (25 %) begünstigt, um nicht zu sagen: belohnt wird, ist weder einzusehen noch länger hinzunehmen.
Flankiert werden müssten diese Reformpläne durch einen progressiver verlaufenden Einkommensteuertarif mit einem höheren Spitzensteuersatz. Millioneneinkommen, die kein Mensch braucht, um ein komfortables Leben zu führen, sollten deutlich höher besteuert werden als „normale“ oder als hohe Einkommen, die zwar den Lebensunterhalt (einer Familie) sichern, aber keinen Luxus ermöglichen. Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von über 1 Million Euro hat, kann für diese Summe übersteigende Beträge problemlos 60 Prozent Steuern zahlen. Wer ein noch deutlich höheres Jahreseinkommen (über 1,5 Millionen oder 2 Millionen Euro) hat, sollte in der Spitze mit 75 Prozent besteuert werden. Denn das bedeutet in unserem linear-progressiven Steuersystem ja nicht, dass er durch eine konfiskatorisch wirkende Millionärssteuer den größten Teil seines Einkommens an den Staat abtreten muss, sondern nur, dass er für den 1 Million Euro überschreitenden Betrag einen so hohen Steuersatz entrichten muss.
Prof. Dr. Christoph Butterwegge hat von 1998 bis 2016 Politikwissenschaft an der Universität zu Köln gelehrt und zuletzt das Buch „Umverteilung des Reichtums“ veröffentlicht.












