Einer meiner Ur-Urgroßväter väterlicherseits war Johann Joseph Meiwes (1824-1873). Er hatte vier Brüder und drei Schwestern und stammte aus Westenholz im katholisch geprägten Delbrücker Land im Kreis Paderborn. Wie bei allen anderen Bauernfamilien, die immer viele Kinder hatten, konnte zu der Zeit nur jeweils ein Sohn den elterlichen Bauernhof übernehmen. Die anderen Geschwister blieben entweder als Knechte und Mägde auf dem Hof, verdienten als Handwerker ihren Lebensunterhalt oder heirateten in einen anderen Hof ein. Einzelne Söhne, wenn auch nicht viele, wurden Priester, von den Töchtern gingen manche ins Kloster. Hin und wieder landeten der eine oder die andere aber auch in einer damals so bezeichneten „Irrenanstalt“.
In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wanderten im Übrigen, das war ein weiteres Ventil, zahlreiche Männer und Frauen nach Amerika aus, so auch aus der Familie Meiwes. Dort blieben die westfälischen Auswanderer untereinander – und der Kirche – eng verbunden und bekamen viele Kinder, weshalb es auch in der neuen Heimat in den dortigen Familien immer wieder Priester und Nonnen gab. Aber das ist eine andere Geschichte. Mein Ur-Urgroßvater, der den großen Hof in Westenholz, einen Vollmeierhof, nicht erbte, hatte insofern Glück, dass er 1851 in einen anderen Vollmeierhof im nicht allzu entfernten Anreppen einheiraten konnte, heute ebenso wie Westenholz ein Stadtteil von Delbrück. Aus Anreppen stammt denn auch meine Großmutter Anna Meiwes. Dieser familiäre Hintergrund soll zeigen, dass auch ich von einem der in der neuen Missbrauchsstudie der Universität Paderborn beschriebenen Fälle, wenn auch nur sehr indirekt, „betroffen“ bin.
Vom ursprünglichen Hof Meiwes in Westenholz stammte in einer späteren Generation auch Johannes Meiwes (1881-1953) ab, dessen Name wiederholt in der Missbrauchsstudie auftaucht. Er wurde, wie manch andere junge Männer aus anderen sozialen Verhältnissen, die ihrem bisherigen Milieu entkommen wollten, Priester. Nach seiner Weihe in Paderborn im Jahr 1907 war er an verschiedenen Orten des großen Bistums als Seelsorger tätig, zuerst im weiter entfernten Stendal. Von 1909 bis 1911 war er dann als Vikar in Haaren, heute ein Stadtteil von Bad Wünnenberg im Kreis Paderborn und danach als Kaplan in Gelsenkirchen und im Sauerländischen Medebach, bevor er 1926 nach Belecke im Kreis Arnsberg und 1933 nach Nordborchen in der Nähe von Paderborn kam. Er starb im Januar 1953 in Warstein.
In dem im März 2026 veröffentlichten Gutachten zur sexuellen Gewalt an Minderjährigen im Bistum Paderborn wird er als einer der Täter identifiziert, die sich im Bistum Paderborn an Kindern und Jugendlichen vergangen haben, ja er galt als Intensivtäter. Er „fiel seit Beginn seiner Tätigkeit durch Alkoholprobleme auf. Trotz mehrfacher Strafversetzungen durch die bischöfliche Behörde war er bis zu seiner Verhaftung 1936 im Amt,“ so das Gutachten. Ein Hinweis der Gestapo an einen Dortmunder Religionslehrer, der in einem anderen Fall für das Erzbischöfliche Generalvikariat als Prozessbeobachter tätig gewesen war, machte das Bistum erstmals auf Missbrauchsvorwürfe gegen Meiwes aufmerksam. Die über ihn im Generalvikariat angelegte Sonderakte enthielt keine vorherigen Beschwerden von Seiten der Gemeinden über sexuelle Gewalt. Die Verhaftung 1936 und die ihr folgende Anklage basierten auf den Ermittlungen der Gestapo. Warum die Gestapo ermittelt hatte, ob aus eigenem Anlass oder aufgrund von Denunziationen, konnte durch das Gutachten nicht geklärt werden.
Das Gutachten behandelt den Fall Meiwes ausführlich. Sein Name wird im Gegensatz zu jüngeren Fällen, die anonym bleiben, explizit genannt, weil sein Tod mehr als 40 Jahre zurückliegt. Vor allem wird aus der Prozessakte zitiert, denn 1936 stand er wegen seiner Taten vor Gericht in Arnsberg. Auch die Presse berichtete. Es ging offiziell um drei Fälle, die noch nicht verjährt waren und bei denen er zwischen 1931 und 1933 in Belecke an drei Jungen unter 14 Jahren „unzüchtige Handlungen vorgenommen oder diese zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet“ haben sollte. Insgesamt hatte Meiwes „mindestens acht Jungen genötigt, ihn mit der Hand zu befriedigen, er fasste sie an ihr Geschlechtsteil, legte sich in einigen Fällen auf seine Opfer und führte beischlafähnliche Handlungen aus.“
Vor Gericht war Meiwes geständig. Nach eigener Aussage hatte er seit 1911 Volksschüler, Messdiener und Mitglieder eines Jünglingsvereins sexuell missbraucht. Es folgte eine Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen (§ 176 Abs. 3 des Reichstrafgesetzbuches von 1871), für die eine Höchststrafe von 10 Jahren verhängt werden konnte. Welche Strafe Meiwes erhielt, sagt das Gutachten nicht, aber vier andere der in dieser Zeit verurteilten Kleriker aus dem Bistum Paderborn erhielten Zuchthausstrafen zwischen zwei und sechs Jahren. „Von jenen Paderborner Klerikern, die während des Nationalsozialismus wegen Unzucht mit Minderjährigen verurteilt wurden, stufte das Gericht lediglich Johannes Meiwes als sogenannten gefährlichen Sittlichkeitsverbrecher und damit als Gewohnheitsverbrecher ein,“ so das Gutachten, und: „Ausschlaggebend für die Anwendung des Gewohnheitsverbrechergesetzes war die große Anzahl der Taten, dass sie „auf den starken verbrecherischen Willen“ des Angeklagten zurückzuführen seien und die „außerordentliche Gefährdung der Jugend.“ Meiwes habe, so wird das Gericht zitiert, „aus einem fortwirkenden Hang heraus, der aus seiner sexuellen hemmungslosen Triebhaftigkeit entsprang, gehandelt.“ Er sei eine Gefahr für die Volksgesundheit und deshalb „wegen der Gefahr der Wiederholung“ in einer Heil- und Pflegeanstalt unterzubringen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Verteidigungsstrategie von Johannes Meiwes. Er sei erblich belastet „und führte Alkoholismus unter mehreren Verwandten, darunter auch zwei Kleriker, an, darüber hinaus zwei Brüder, die ein seltsames Wesen zeigten und eine Schwester in einer Heilanstalt.“ Das Gericht stellte laut Gutachten „aufgrund seines Alkoholgenusses und der angenommenen erblichen Belastung fest, dass seine Fähigkeit eingeschränkt sei, nach der Einsicht in die Strafbarkeit zu handeln.“ Die sich in anderen Fällen stellende Frage einer möglichen Kastration spielte bei der Gerichtsverhandlung aber keine Rolle. Psychiater der Provinzialheilanstalt Lengerich, die Meiwes vor der Gerichtsverhandlung begutachtet hatten, kategorisierten ihn als „Alkoholiker im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“. Eine nach diesem Gesetz denkbare Kastration war in seinem Fall wohl wenig sinnvoll, denn er war ja unverheiratet und anscheinend schwul.
Der skizzierte soziale Hintergrund von Johannes Meiwes spielte also auch im Gerichtsverfahren eine Rolle. Meiwes stammte aus ländlichen Verhältnissen, von einem Bauernhof, und der regelmäßige bis exzessive Konsum von Alkohol war bei der männlichen Landbevölkerung im Delbrücker Land und nicht nur dort bis weit in das 20. Jahrhundert hinein weit verbreitet. Aber natürlich waren vor allem seine Missbrauchstaten so gravierend, dass auch der Bischof von Paderborn Konsequenzen ziehen musste. Bis 1941 war dies Caspar Klein und danach Lorenz Jaeger. Sie hätten ihm vom Kirchenrecht her die Ausübung von gottesdienstlichen Handlungen untersagen und ihn aus seinem Amt entfernen können. Stattdessen wurde er nach seiner Verurteilung in der Provinzialpflegeanstalt Eickelborn bei Lippstadt untergebracht. In Abstimmung mit dem Generalvikariat in Paderborn erklärte sich das Franziskanerkloster in Rietberg bereit, „die Schutzaufsicht über Herrn Vikar Meiwes, falls er in unserem Haus interniert wird, zu übernehmen“, und sicherte zu: „Für eine seelsorgerliche Betätigung wird er niemals in Frage kommen und zur Zelebration gemäss Anordnung nicht zugelassen.“ Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, blieb er Priester und durfte in einem Schwesternhaus als Hausgeistlicher Messen lesen.
Selbst in diesem schweren Fall, über den das Gutachten keine zusätzlichen Einzelheiten enthält, gab es also eine weitere kirchliche Verwendung. Dies bestätigt die Aussage der Studie, dass für Erzbischof Lorenz Jaeger „auch eine weltliche Verurteilung dem weiteren Einsatz von beschuldigten Klerikern in der Gemeindeseelsorge, in Krankenhäusern oder Altenheimen bzw. in einem anderen Bistum nicht im Wege“ stand. Für Johannes Meiwes gab es keine Möglichkeit der Rückkehr in eine reguläre priesterliche Tätigkeit, aber er wurde auch nicht aus dem Kirchendienst entlassen. Seinen Opfern dürfte diese Milde gegenüber ihrem Peiniger vollkommen unverständlich geblieben sein, wenn sie überhaupt Kenntnis davon erhielten.
Das Gutachten der Universität Paderborn und die zu erwartende Ausdifferenzierung sowie die Berichterstattung darüber vor Ort werden sicherlich in vielen Fällen alte Wunden aufreißen, wobei die generelle Aufarbeitung einzelner Fälle und die Beschäftigung damit in einzelnen Gemeinden hoffentlich weiteres Licht auf dieses dunkle Kapitel der Geschichte und das Schicksal der zahlreichen Opfer werfen wird. Das ganze Ausmaß der Taten und deren Folgen, so kann man vermuten, ist bis jetzt nur ansatzweise erkennbar. Die bisher sehr unbefriedigende und nur schleppende Anerkennung des Leids der Opfer sowie die zögerlichen Wiedergutmachungsmaßnahmen werden uns und das Thema Missbrauch – nicht nur in der Kirche – bestimmt noch länger begleiten. Das Paderborner Gutachten ist aber auf jeden Fall ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, auch, weil es im Gegensatz zu bisherigen juristischen Gutachten das Thema aus historischer Sicht betrachtet und einordnet. Für mich persönlich hat das Thema außerdem eine neue Dimension erhalten, weil ein – wenn auch sehr entfernter – Verwandter zu den Tätern zählte.
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