I.
Bundeskanzler Friedrich Merz hat in seiner Festrede zum „Tag der deutschen Einheit“ am 3. Oktober 2025 in Saarbrücken die Frage gestellt: „Was wollen wir für ein Land sein?“
In seiner in vier Punkte gegliederten Antwort war viel von Freiheit, von Demokratie und Rechtsstaat die Rede. Der Sozialsaat kam nicht vor, an keiner Stelle der Rede.
Das ist kein Zufall. Das hat Methode. Dem gleichen Geist entspringt – bewusst oder unbewusst – die inzwischen gängige Charakterisierung der Bundesrepublik Deutschland als „liberale Demokratie“.
Nein, Deutschland ist keine liberale Demokratie, ganz gleich, ob man den Begriff „liberal“ im US-amerikanischen Sinne versteht oder im europäischen Kontext.
Artikel 20 des Grundgesetzes legt unmissverständlich fest, warum Deutschland mehr ist, auf jeden Fall mehr sein will als eine liberale Demokratie. Dort heisst es im ersten Absatz:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.“
Demokratisch, sozial, Rechtsstaat. Der Bundeskanzler erwähnt eine der drei Säulen der vom Grundgesetz vorgegebenen staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung nicht.
Wenn vom Sozialstaat die Rede ist, denken die meisten an die sozialen Sicherungssysteme. Das ist nicht falsch. Beim Sozialstaat geht es aber nicht und auch nicht in erster Linie um die Höhe von Sozialleistungen. Es geht um mehr.
Professor Lars Brocker, Präsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, hat das in einem „Gastbeitrag“ für die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 29. Oktober 2025 knapp so zusammengefasst:
„Die Demokratie des Grundgesetzes ist eine soziale Demokratie, so wie auch die Rechtsstaatlichkeit nur sozial gedacht werden kann. Die drei Staatsstrukturprinzipien Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit sind untrennbar miteinander verknüpft. Die Erhaltung, Stärkung und gerechte Ausformung des Sozialstaats bleibt unter dem Grundgesetz eine dauernde, aktuell vielleicht sogar eine der drängendsten Aufgaben für den Gesetzgeber.
II.
Seit vielen Jahren erleben wir das Gegenteil. Wie immer, wenn es wirtschaftlich schlecht läuft, werden dafür alle verantwortlich gemacht, ausser Eigentümern, Investoren und Führungspersonal der Unternehmen. Schuld sollen angeblich überzogene Ansprüche der Beschäftigten sein, soziale Rechte und Regeln zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Eher neu im Vokabular der Klassenkämpfer von oben ist die Behauptung, vielen fehle es an Leistungswillen und Leistungsbereitschaft, sie seien faul. Die Forderung, dass endlich wieder mehr gearbeitet werden müsse, heisst ganz praktisch nichts anderes als dass Beschäftigte länger arbeiten sollen, ohne dafür bezahlt zu werden. Darum geht es.
Das private Eigentum an Unternehmen und an Wohnungen, die Interessen von Eigentümern werden immer aggressiver in den Mittelpunkt politischer und gesellschaftlicher Debatten gestellt. Unterstützung für Eigentümer in Form von Steuersenkungen oder Subventionen, was zu gleicher Begünstigung führt, werden immer penetranter, immer rücksichtsloser und von manchen auch schamlos gefordert.
In gleicher Weise penetrant, rücksichtslos und von manchen auch schamlos werden sozialer Schutz und die soziale Gestaltung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse als Hindernisse für wirtschaftlichen und technischen Fortschritt dargestellt.
Im Wörterbuch des „Zeitgeistes“, an dem viele in Politik und Medien mitschreiben und aus dem viele abschreiben, kommt das Sozialstaats-Prinzip des Grundgesetzes nicht vor.
Es wird so getan, als gelte das Recht auf Eigentum und das Recht darüber zu verfügen, schrankenlos. Das ist ein Irrtum. Wer so argumentiert befindet sich in Gesellschaft von Ökonomen in der Tradition des Markt-Gläubigen und Demokratie-Verächters Friedrich August von Hayek. Auf dem Boden des Grundgesetzes befindet er sich nicht.
Das Grundgesetz verpflichtet staatliches Handeln nämlich nicht nur auf das Sozialstaats-Prinzip. Das Grundgesetz garantiert privates Eigentum auch nicht schrankenlos.
In Artikel 14, Absatz 2 heisst es klar und unmissverständlich:
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich zum Wohle der Allgemeinheit dienen.“
III.
Nun werden viele sagen, Papier sei geduldig. Ja, es stimmt, dass in vielen Bereichen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens viel zu wenig von dieser sozialen Verpflichtung des privaten Eigentums zu spüren ist, zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen. Ja, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums muss viel stärker mit Leben erfüllt werden, damit sie mehr Wirkung entfaltet.
Dabei sollte aber nicht übersehen werden, dass das Bundesverfassungsgericht seit vielen Jahrzehnten immer wieder grundlegende Entscheidungen getroffen hat, deren Argumente und Begründungen in den politischen und gesellschaftlichen Debatten so gut wie nicht vorkommen.
In einer Entscheidung vom 12. Juni 1979, in der es inhaltlich um Fragen des Kleingartenrechts ging, stellt das Bundesverfassungsgericht im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung fest:
„Das verfassungsrechtliche Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung des Privateigentums umfasst das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen sind. Das Mass und der Umfang der dem Eigentümer von Verfassungs wegen zugemuteten und vom Gesetzgeber zu realisierenden Bindung hängt hiernach zunächst davon ab, ob und in welchem Ausmass das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Je stärker der Einzelne auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen ist, um so weiter ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers; er verengt sich, wenn dies nicht oder nur in begrenztem Umfang der Fall ist.“
In dieser Tradition steht eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2026, die am 17. Februar 2026 veröffentlicht worden ist.
Eine Frau aus Berlin, Eigentümerin und Vermieterin mehrerer Wohnungen, hatte gegen die 2020 beschlossene Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sah sich in ihren Grundrechten, auch in ihrem Recht auf Eigentum verletzt.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie „soweit sie zulässig erhoben wurde – unbegründet ist.“
Gerade vor dem Hintergrund aktueller Forderungen nach dem Zurückdrängen sozialer Rechte und der Senkung sozialer Leistungen ist bemerkenswert, wie klar das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Januar die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betont und auf Folgen weit über die zulässige Miethöhe und deren gesetzliche Begrenzung hinaus hinweist.
Die „Regulierung des Mietwohnungsmarkts durch Eingriff in den Preismechanismus“ sei „verfassungsrechtlich legitim“:
„Da Grund und Boden nicht beliebig vermehrbar sind und Grundstücke auch nicht ohne weiteres ausgetauscht werden können, kann sich aufgrund steigender Nachfrage am Markt ein Preis bilden, der im Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessen ist. Das kann es in besonderem Masse erforderlich machen, die Interessen der Allgemeinheit durch gesetzliche Regelungen zur Geltung zu bringen und die Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben der Einzelnen zu überlassen. Legitim ist vor diesem Hintergrund auch das Anliegen im Bereich der Wiedervermietung einer Preisentwicklung vorzubeugen, die einem grossen Anteil der Bevölkerung, für den die Nutzung von Mietwohnungen von existentieller Bedeutung ist, finanziell unangemessen belasten würde.“
Weiter heisst es in dem Beschluss:
„Zudem soll die Miethöhenregulierung insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und daraus resultierende für Vermietende günstige Marktentwicklung zurückzuführen sind; eine solche Nutzung des Eigentums genösse im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung für die hierauf angewiesenen Menschen keinen verfassungsrechtlichen Schutz.“
Der staatliche Eingriff durch eine Mietpreisbremse ist nötig, weil die am Markt zu erwartende Preisbildung, die Höhe der Mieten, zu gesellschaftlich unerwünschten, zu nicht tragbaren Verhältnissen führen würde. Die schrankenlose wirtschaftliche Verwertung einer Mietwohnung ist von der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht gedeckt, weil der Gebrauch der Mietwohnung dann nicht mehr zugleich dem Wohle der Allgemeinheit diente.
Das Gericht geht in seinem Beschluss auch unter Verweis auf frühere Entscheidungen noch einen Schritt weiter, wenn es feststellt:
„Auch der Zweck der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken, liegt im öffentlichen Interesse. Unabhängig von spezifischen sozialpolitischen Zielen sind für den Zusammenhalt einer Gesellschaft Räume alltäglicher Begegnung zwischen unterschiedlichen von hoher Bedeutung.“
Weiter heisst es in diesem Zusammenhang:
„Der Gesetzgeber trägt mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den höhen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entsteht. Zu berücksichtigen sind aber auch darüberhinausgehende gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation. Als langfristige Folge der Verdrängung einkommensschwächerer Mieterinnen und Mieter aus stark nachgefragten Stadtvierteln droht eine Aufteilung der Wohnbevölkerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Mit Blick auf die damit verbundenen Probleme unter anderem für den gesellschaftliche Zusammenhalt bildet die Verhinderungen von Gentrifizierung und Segregation einen Gemeinwohlbelang von Gewicht.“
Diese Argumente sind weit mehr als legitime Positionen im politischen Meinungskampf. Sie sind, so das Bundesverfassungsgericht, ein Gebot, das sich aus dem Sozialstaats-Prinzip des Grundgesetz und aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergibt. Diese beiden verfassungsrechtlichen Bestimmungen haben Vorrang vor der schrankenlos Nutzung des Eigentums. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts:
„Von der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums ist nicht umfasst, den Markt in voller Höhe ausschöpfen zu können, denn ein Anspruch auf den grösstmöglichen wirtschaftlichen Nutzen räumt Art. 14 Abs. 1 GG nicht ein.“
Das ist allen Markt-Apologeten und falschen Freiheits-Aposteln ins Stammbuch geschrieben. Diese Überlegungen und Argumente sollten in politischen und gesellschaftlichen Debatte stärker und selbstbewusst gegen alle gewandt werden, die immer und bei jedem Thema die Interessen der Eigentümer absolut setzen und das falsche Lied „Markt, Markt über alles, über alles in der Welt“ anstimmen.
V.
Je stärker andere auf die Nutzung eines privates Eigentumsgegenstands angewiesen sind, umso stärker ist die Verpflichtung des Eigentümers ihn so zu nutzen, dass er zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dient. Umso stärker sind auch die Möglichkeiten und auch die Verpflichtung des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des jeweiligen Eigentums zu bestimmen.
Wer dagegen aus Prinzip und in fast allen Fällen die Befriedigung persönlicher und gesellschaftlicher Bedürfnisse allein dem Markt überlassen will, kann sich dabei nicht auf das Grundgesetz berufen. Diese Haltung verletzt im Gegenteil wesentliche Grundsätze und Ziele des Grundgesetzes. Soziale Verantwortung und soziale Verpflichtung sind keine Frage von Caritas und Nächstenliebe, so wichtig beide sind, sondern ein auf vielen Feldern noch lange nicht erfüllter Verfassungsauftrag.
Dieser Auftrag muss auch bei den von der Bundesregierung angekündigten Änderungen bei den Systemen der sozialen Sicherung beachtet und mit Leben erfüllt werden. Geschieht das nicht oder, wie viele befürchten, das Gegenteil davon, dann handelte es sich nicht um Reformen sondern um Deformationen zum Schlechteren, um eine Deformation, eine Entstellung des Verfassungsauftrags zu sozialem Ausgleich.
Auch der Sozialstaat muss immer wieder geprüft, besser organisiert und so wirkungsvoll wie möglich gemacht werden. Das darf aber nicht als Vorwand dafür missbraucht werden, die ohnehin viel zu gross gewordene soziale Ungleichheit durch weitere Umverteilung von unten nach oben noch zu vergrössern. Sie muss ganz im Gegenteil im Interesse der vielen betroffenen Menschen und im Sinne von sozialem Ausgleich und gesellschaftlicher Stabilität deutlich verringert werden.











