-1. Rückblick: Der erwartbare Abschiedsschmerz
Beim sog. „Heizungsgesetz“ wie auch bei seiner angeblichen „Abschaffung“ geht es um die Zukunft der Wärmeversorgung von Gebäuden. Die dafür beliebten Energieträger fossiler Herkunft, Heizöl und Erdgas, müssen stetig aus der Verwendung ausscheiden und bis zum Jahre 2045 auf Null gesetzt werden. Das wird erreicht in einem Prozess der Transformation. Besonders herausfordernd ist dieser Wende-Prozess beim leitungsgebundenen Energieträger Gas. Da erfordert der Ausstieg aus der fossilen Herkunft nämlich eine hohe Leistung an Koordination, welche nur staatlichen Einrichtungen leisten können, vor allem die Bundesländer bzw. die Kommunen. Es geht hier schließlich zugleich um einen doppelten Ausstieg, (a) aus bestehenden Heizungsanlagen und (b) aus dem Bestand an Gasversorgungsleitungen. Das so zu koordinieren, dass es zu möglichst wenig Vermögensverlust durch „stranded asset“ kommt, fällt objektiv schwer. Das gelingt nur einem höchst professionell geführten Gemeinwesen.
Hintergrund ist, dass der unausweichliche Abschied von einem Großteil der Gasversorgungsleitungen in der Fläche in Deutschland lange Zeit verdrängt worden ist. Saskia Ludwig, die fachlich zuständige Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, hat aus Anlass der ersten Beratung des Entwurfs der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (EEG) im Plenum diese offenherzigen Worte gesprochen.
„72 Milliarden Euro hat das Gasnetz gekostet, das ab 1990 installiert wurde. Wir haben das modernste Gasnetz, die modernste Infrastruktur in Europa. Diese Infrastruktur ist auf mindestens 50 Jahre ausgelegt. Das ist eine wertvolle Infrastruktur …“
Sie begrüßte, „dass die Gasnetzrichtlinie … die klare Botschaft gibt, dass wir unsere Leitungen behalten.“
Gerichtet war das gegen die Vorgänger-Regierung, die Ampel-Koalition. Der unterstellte sie „das Vorhaben, die Gasnetze bis 2041 herauszureißen – bis dahin wollen wir ja in Deutschland das nationale Klimaziel erreichen –,“
Vollzogen worden sei dieses angebliche Vorhaben durch einen Agenten, die Bundesnetzagentur. Die habe
„2021… eine Richtlinie erlassen, die den Betreibern … erlaubte, die Abschreibungszeit zu halbieren. Normalerweise braucht man 45 bis 50 Jahre, um die Gasnetze abzuschreiben. Das, was man an Abschreibungskosten hat, wird auf die Verbraucher umgelegt; das heißt, diese Investitionskosten muss ich pro Kilowattstunde zahlen. Was passiert, wenn ich das auf 20 Jahre halbiere? Dann wird der Gaspreis teurer.“
Lässt man das Verschwörungstheoretische an diesem Statement einmal weg, so ist das Referat dessen, was die BNetzA zu Beginn der 2020er Jahre beschlossen hat, schon korrekt.
Gasleitungen sind Teil eines Monopol-Geschäfts und werden eben seitens der Anschlussinhaber durch Umlagen finanziert. Die legitimen Amortisationszeiten werden von der Aufsicht, der Bundesnetzagentur (BNetzA), genehmigt. Die lagen in der Tat bis 2021 bei rund 50 Jahren – ein erstaunlicher Tatbestand angesichts dessen, dass seit Jahrzehnten das Ziel vieler Bundesregierungen war, bis spätestens 2050 aus der Verwendung von Energieträgern fossiler Herkunft auszusteigen. Erstaunlich ist das, weil die Zeitdifferenz zu 2050 bereits seit 2001 kleiner als 50 Jahre wurde. Noch erstaunlicher ist es, weil das Bundesklimaschutzgesetz im Jahre 2019 das Jahr 2045 als Zieljahr für das Erreichen der Klimaneutralität gesetzt hat.
Das ist ein vielsagendes Beispiel dafür, wie die Rationalitäten zwischen Räumen bzw. Sphären auseinanderdriften können, hier die zwischen dem Raum der Allgemeinpolitik, der auch öffentlich präsent ist, und dem einer Fach-Community, wo die Haltung bestand „Warten wir mal ab, was aus den großen Ankündigungen und vollmundigen Zielversprechungen noch wird!“ In solche fachpolitischen Räume wird der Scheinwerfer der Medien so gut wie nie gerichtet, also ist hier ein Verharren auf Dauer in Differenz zu den großen Linien der politischen Beschlusslage möglich. Während also auf Ebene der BNetzA, der dortigen Beschlusskammern, das Umsteuern in 2021 (vorsichtig, nur für neue Gasleitungen,) und 2022 (flächendeckend, für sämtliche Bestandsleitungen) vollzogen wurde – dem Vernehmen nach war die Gaspreiskrise im Kontext der Corona-Krise entscheidend, nicht eine klimapolitische Einsicht –, ist das Abschreibungsthema für Gasleitungen bei den Steuerbehörden noch nicht durch, da gelte noch die ³ 50 Jahre-Abschreibungszeit.
2. Weiterarbeit an dem, was das GModG zur Abwehr der Verfassungswidrigkeit ungeregelt ließ
Die Legislative hat am 10. Juli 2026 einer veränderten Fassung des Gesetzespakets zugestimmt, in dessen Mittelpunkt eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) stand. Das trägt nun den Titel „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG). Das aber nicht etwa deswegen, weil die „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ ein Akt der Modernität gewesen wäre, sondern weil das Gesetz die weitreichenden Änderungen der Gebäuderichtlinie der EU umzusetzen hatte, die noch den modernen Geist des Green Deal atmeten.
Die Rechtswidrigkeit des neuen Gesetzes war offenkundig. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hatte in einem Gutachten vom 8. Juni 2026 die vorgesehene Streichung der §§ 71, 71b ff. und 72 GEG und die Neuregelung in §§ 42-43 GModG-E, also die sog. „Neuregelung der Wärmeversorgung in Gebäuden“, verfassungsrechtlich begutachtet und war zu dem Ergebnis gekommen:
„Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, insbesondere ob die Verteilung der Reduktionslasten über die Zeit durch das GModG-E verhältnismäßig ausgestaltet ist.“
Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte wie üblich den Gesetzentwurf auf „Rechtsförmlichkeit“ gecheckt, doch die Prüfung wurde aus Zeitgründen nicht abgeschlossen, worauf im Anschreiben der Kabinettsvorlage auch hingewiesen worden war. Die Parlamentarische Staatssekretärin im BMWE, Gitta Connemann, hatte dessen ungeachtet die Stirn, am 20. Mai 2026 im Ausschuss für Wirtschaft und Energie zu behaupten, der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sei vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (sowie vom Bundesministerium des Innern) auf Rechtswidrigkeit geprüft worden mit dem Ergebnis, er sei verfassungs- und europarechtsgerecht. (Frage 64). Das erinnert in seiner Dreistigkeit schon an Trumpsche Kommunikationssitten.
In den Regierungsfraktionen scheint hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechtstreue ein anderer Geist zu herrschen als innerhalb der Leitung des Wirtschaftsministeriums. Schließlich bringt die vermutete Rechtswidrigkeit der Neuregelung auch reale Risiken mit sich. Sollte das Bundesverfassungsgericht zentrale Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, so droht ein Regelungsvakuum. Das wäre dann durch Übergangsregelungen des Gerichts zu überbrücken, bis der Bundesgesetzgeber kurzfristig eine Neuregelung geschaffen hat. Auf diese Besorgnis wies der Stadtstaat Hamburg in seiner Beschlussvorlage im Bundesrat hin, mit der er im Übrigen auch die Verweisung an den Vermittlungsausschuss forderte – womit er sich aber im Plenum des Bundesrates nicht durchgesetzt hat.
Die vermutete Rechtswidrigkeit hat die Gemüter im Bundestag so stark beschäftigt, dass auf der Zielgeraden noch eine Ergänzung eingefügt wurde, die diesen Mangel „heilen“ soll. Um zumindest den Vorhaltungen der Inkompatibilität mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes und in diesem Sinne mit dem Grundgesetz die Spitze zu nehmen, wurde im Ergebnis als § 42a GModG der folgende Auftrag an die Bundesregierung aufgenommen:
„In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.“
Damit schien es, dass der Widerspruch zum KSG ausgeräumt sei. Doch es reicht natürlich nicht, wenn lediglich ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe gesetzt wird. Es ist selbstverständlich der Pfad dahin entscheidend, denn es kommt auf die Summe der emittierten Treibhausgase unter der Kurve an. Ein geplanter Kurvenverlauf mit einem Sprint erst auf den letzten Metern ist vom BVerfG bereits einmal wegen intergenerationeller Unsachgemäßheit verworfen worden.
Es kommt also auf die Ausfüllung des Zugesagten in einem Entwurf für ein Grüngasquotengesetz an. Der sollte, so die mündliche Zusage, bis „Ende Sommer“ vorgelegt werden. Anfang Herbst hat man immerhin ein Eckpunktepapier dazu fertig. Das wurde jetzt informell bekannt.
3. Inhalt des Eckpunktepapiers
Schlüsselsatz des Papiers ist diese Ankündigung:
„Ab dem Jahr 2028 wird in Deutschland eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Diese verpflichtet die Inverkehrbringer von Gas und Heizöl in zunehmendem Maße und ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.“
Allerdings wird später im Papier deutlich gemacht, dass diese Pflicht nur für einen der vielen Sektoren gilt, in die Erdgas und Heizöl geliefert werden – wobei hier im Text im Weiteren nur noch von Erdgas gesprochen wird, Heizöl aber immer mitgemeint ist. Wörtlich heißt es:
„… Industrie und Gewerbe, … Verkehrssektor sowie … Strom- und Fernwärmeerzeugung werden von der Quotenverpflichtung ausgenommen.“
Es geht also im Kern um den Gebäudesektor, daneben auch um die Landwirtschaft, und damit nicht um enorme Mengen, insbesondere wenn man den Siegeszug der Wärmepumpe im Gebäudesektor unterstellt. Es ist eben ein Quotenziel auf Basis einer schrumpfenden Grundgesamtheit.
In dem eingangs zitierten Kernsatz sind die Schlüsselbegriffe wie folgt definiert bzw. noch nicht definiert.
- „klimaneutrale Brennstoffe“ ist definiert, als „alle erneuerbaren und kohlenstoffarmen Brennstoffe entsprechend der europäischen Definitionen (RED III, Gas-/Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie) …, die die dort festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen und THG-Minderungsvorgaben einhalten“ – das ist präzise;
- „(auf klimaneutrale Brennstoffe) umstellen“ hingegen ist noch undefiniert – wobei die Festlegung auf das Verbrennungsprinzip weitreichend ist.
- Der zeitliche Verlauf, „in zunehmendem Maße und ab dem Jahr 2045 vollständig“ ist durch eine Abbildung definiert.
Das „Umstellen“ (auf Brennstoffe) kann bei Gas aus fossilen Quellen nur eine Umstellung auf Gas aus nicht-fossilen Quellen sein, also Biomethan und Wasserstoff. Ausgeschlossen ist damit für Gas im Wärmesektor, dass dem Modell des THG-Quotenminderungsgesetzes im Verkehrssektor gefolgt wird. Der Titel „Grüngas“-Quote wird, für mich erstaunlicherweise, ernst genommen. Ausgeschlossen ist damit die einfache Lösung, die im Verkehr gilt: Da wird der zunehmende Umstieg auf Elektro-PKW (BEV) als Beitrag zur THG-Minderung gewertet und ist auf die Quote anrechenbar. So sind hohe Werte für 2040 leicht erreichbar – wie das bei Gas ohne Anrechnung der zunehmenden Wärmepumpenheizungen erreichbar sein soll, wenn nur auf Biomethan oder gar Wasserstoff abgestellt werden soll, ist unerklärlich. Dass, anders als im THG-Quotenminderungsgesetzes, keine Unterquoten für Gase nicht-biogener Herkunft vorgesehen sind, ebenso. Es scheint voll auf Biomethan gesetzt zu werden, und das nicht nur aus Deutschen Landen. Die Treibhausgas-Bilanz von Biomethan aber ist faktisch nicht besonders gut – auch wenn seine Verbrennung in Deutschland aus formalen Gründen mit Null angesetzt wird
4. Die Tendenz zur Prokrastination
Bleibt die Ambition im zeitlichen Verlauf. Deren Aufwuchs ist in der amtlichen Abbildung durch drei eingezeichnete Geraden gekennzeichnet. Es geht los mit drei Jahren mit je 3% Anstieg; dann folgen fünf Jahre mit je 6% Anstieg. Dann ist man, fünf Jahre vor Fristende, bei gerade mal 50% angekommen. Ab 2040 dann soll es rasant mit je 10% bergauf gehen. Das klingt gegriffen, wenig realistisch nur.
Das Bild, welches von der Regierung geboten wird, ist das einer typischen „Prokrastination“: Verschiebe auf morgen, was Du heute nicht erledigst. Ein Grund für die erneute Verschieberitis wir nicht einmal genannt. Ein Beitrag zur Minderungsverpflichtung unter der EU-Klimaschutzverordnung, wo ein Verfehlen für den Bund strafbewehrt ist, was also haushaltsrelevant ist, wird nicht unternommen. Die zeitliche Struktur entspricht recht präzise dem, womit eine Bundesregierung beim Bundes-Klimaschutzgesetz bereits einmal eine Niederlage vor dem BVerfG eingefangen hat. Professionalität sieht anders aus.
Warum nur macht das die Regierung so unprofessionell? Eine mögliche Erklärung ist, dass der aktuelle Bundeskanzler doch nicht mit Geld umgehen kann. Dafür spricht eine Äußerung, die er, damals noch als Oppositionsführer, im ARD-Morgenmagazin am 27. April 2023 gemacht hat. Sie lautet:
„Wir nehmen Klimaschutz sehr ernst, sind allerdings nicht so im Alarmismus unterwegs, wie hier einige in der Bundesregierung.
Für Weichenstellungen haben wir die nächsten 20 Jahre Zeit, wir sprechen ja über Klimaneutralität im Jahre 2045.“
Ja, wer sich allein für Weichenstellungen 20 Jahre Zeit nehmen will, um dann am Ende kurz vor 2045 im Galopp das Ziel „Klimaneutralität“ zu erreichen, der muss Bestandsvermögen in großem Stil vernichten und der ruiniert so die Wirtschaft. Er schlägt zudem die Pönalisierungen, die EU-seits exakt zur Verhinderung eines so kurzsichtigen nationalen Verhaltens eingezogen worden sind, in den Wind.
[1] https://dserver.bundestag.de/btp/21/21074.pdf
[2] https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
[3] https://www.bundestag.de/resource/blob/1188068/WD-5-064-26.pdf
[4] https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106244.pdf
[5] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/409-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=2
[6] https://oekozentrum.nrw/fileadmin/user_upload/pdfs/eckpunkte_grungasquote.pdf













