Gefangene verlieren ihre Freiheit, aber nicht ihre Rechte – so die Theorie. In der Praxis sieht der Alltag hinter den Gefängnismauern bisweilen anders aus. Das müssen nicht immer große Skandale sein, wie der in der JVA Augsburg-Gablingen, wo Gefangene gefoltert worden sein sollen. Der Teufel steckt schon im Detail alltäglicher Probleme, etwa wenn es um den Zugang zu medizinischer Versorgung oder um die Gewährung von Lockerungen geht. Hier stehen Gefangene den Justizbehörden oft machtlos gegenüber. Ein effektiver Rechtsschutz (Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz) im Gefängnis ist wichtig für die Resozialisierung. Doch um die Rechtsberatung für Gefangene ist es nicht gut bestellt in Deutschland. Das hat schon früh der Bremer Strafrechtsprofessor Johannes Feest konstatiert im lesenswerten und immer noch aktuellen Aufsatz „Rechtsberatung für Gefangene“ von 1995.
Das Problem liegt – damals wie heute – im System: Anwältinnen und Anwälte sind teuer und eine Pflichtverteidigung lässt sich in Vollzugssachen nur selten erreichen. Viele Gefangene scheitern schon mit der Formulierung einfacher Anträge, weil sie die Rechtssprache nicht verstehen oder die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen. So entsteht ein gewisses Rechtsschutzvakuum, noch bevor weitere Hürden hinzugekommen sind.
Eine Idee könnte Abhilfe schaffen, die in anderen Rechtsgebieten bereits eine Erfolgsgeschichte ist: studentische Law Clinics. An vielen deutschen Universitäten gibt es sie bereits. Studentinnen und Studenten beraten ehrenamtlich und angeleitet von erfahrenen Juristinnen und Juristen kostenlos etwa im Asylrecht oder bei rechtlichen Problemen rund um das Thema Sozialleistungen. Das älteste und bekannteste Beispiel für eine kostenlose ehrenamtliche Rechtsberatung im Gefängnis ist das Strafvollzugsarchiv, gegründet in den 1970er-Jahren an der Universität Bremen. Wie modern und notwendig dieser Ansatz weiterhin ist, hat etwa die Freie Universität Berlin mit ihrer Law Clinic „Post-Conviction“ gezeigt. Unter wissenschaftlicher und anwaltlicher Leitung beraten Studentinnen und Studenten hier unter anderem im Strafvollzugsrecht und prüfen sogar komplexe Wiederaufnahmeverfahren.
Dabei wird deutlich: Eine niedrigschwellige, kostenlose Unterstützung hilft den Gefangenen enorm bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Zudem sammeln Studentinnen und Studenten so wichtige Praxiserfahrungen, blicken hinter die Kulissen des Vollzugssystems und verlassen erstmals den juristischen Elfenbeinturm. Das schärft insbesondere den Blick für Grund- und Menschenrechte und fördert die soziale Empathie.
Doch all das birgt Herausforderungen. Der Zugang zu den Vollzugsanstalten ist streng geregelt und wird für studentische Rechtsberatungen noch zusätzlich erschwert. Bei den Kolleginnen und Kollegen der Law Clinic „Post-Conviction“ klingt das etwas verhalten ausgedrückt so:
„Außerdem ist der Zugang zu den Gefängnissen nach wie vor erschwert, da uns eine ständige Rechtsberatung vor Ort sowie das Auslegen von Informationsmaterialien bedauerlicherweise noch nicht gestattet ist.“
Hier ist die Justizverwaltung aufgefordert, die Haltung gegenüber den studentischen Law Clinics im Vollzug zu ändern. Es kann nicht sein, dass sich Ablehnung durchsetzt. Was spricht aus Verwaltungssicht gegen eine Beratung? Mehr noch: Für die Vollzugsbehörden dürfte diese Form der Rechtsberatung ebenso ein Gewinn sein, denn sie beugt der von der Anstalt nicht gern gesehenen Beratung unter Gefangenen vor. Passend dazu schrieb Feest im oben genannten Aufsatz:
„Zwar gibt es in jeder größeren Anstalt den einen oder anderen Jailhouse Lawyer. Diese Gefangenen leisten oft respektable Schreibhilfe für Mitgefangene; sie müssen allerdings damit rechnen, daß ihnen die Schreibmaschine weggenommen und ein Verfahren nach dem Rechtsberatungsgesetz eingeleitet wird. Solche juristisch aktiveren Gefangenen versuchen natürlich mehr oder weniger taugliche Rechtsratgeber in die Hand zu bekommen.“
Auch das Bundesverfassungsgericht befasste sich in seinem Beschluss vom 17. August 2021 (2 BvR 1368/20) mit der Verlegung eines Gefangenen, der Jurist ist und dem vorgeworfen wurde, Mitgefangene rechtlich beraten zu haben. Die Anstalt begründete die Verlegung unter anderem damit, dass dieses Verhalten Mitgefangene negativ beeinflussen könne. Das Verfassungsgericht führte hierzu aus:
„Das Landgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hilfsweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die nach innen offene Vollzugsform nicht geeignet ist. Er habe nach den Feststellungen unzulässigerweise mehrfach Rechtsberatung angeboten, was in der Vollzugsform des nach innen offenen Vollzugs die Gefahr der Manipulation der älteren beziehungsweise kognitiv beeinträchtigten Mitinhaftierten mit der möglichen Folge von finanziellen Schäden birgt.“
Dieser Gedanke findet sich vielfach bereits in den Hausordnungen der Justizvollzugsanstalten wieder. Exemplarisch zeigt dies der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 14. März 2022 (33a StVK 75/22), in dem aus der Hausordnung der Anstalt zitiert wird:
„Darüber hinaus sind verboten:
(…)
- das Manipulieren elektrischer Geräte und sonstiger technischer Anlagen.
- Hilfeleistungen im Zusammenhang mit rechtsberatenden Tätigkeiten (z.B. für Mitgefangene Rechtsbehelfe nach §109 StVollzG o.Ä. verfassen/formulieren).“
Gerade diese Beispiele verdeutlichen, dass die Anstalten die Rechtsberatung unter Gefangenen als problematisch ansehen und ihr aus Gründen der Ordnung und des Schutzes vulnerabler Gefangener entgegenwirken. Umso weniger nachvollziehbar erscheint es, studentischen Law Clinics den Zugang zu den Anstalten zu erschweren oder zu verwehren.
Am Ende bleibt die Erkenntnis, dass wir mehr studentische Law Clinics im Justizvollzug brauchen. Unnötige Hürden beim Zugang zu den Anstalten müssen daher dringend abgebaut werden.
Bildquelle: Wikipedia, tiegeltuf, CC BY-SA 2.0











