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Was ist russisch an der „russischen“ Schattenflotte?

Jochen Luhmann Von Jochen Luhmann
29. September 2026
Öltanker auf der Ostsee, KI generiert ChatGPT

1.     Hinführung

Zu Krieg und Kriegsvorbereitung gehört die kollektive Verfeindung. Die ist Kriegsbedingung. Also wird sie herbeigeführt. Zu den rhetorischen Techniken, die dies herbeizuführen vermögen, gehört ein spezieller Gebrauch des Possessivpronomens, welches, so die Übersetzung, „den Besitz anzeigt“. Mittels Possessivpronomina wird attribuiert, und zwar Schuld bzw. Verantwortung. Sie sind deshalb mentaler Sprengstoff. Bei ihrer Verwendung wie bei ihrem Konsum ist höchste Vorsicht angezeigt.

„Dunkle Mächte“ spielen in diesem Kontext ebenfalls eine zentrale Rolle – das geht bis hin zum Rassismus.

Die Wortbildung „russische Schattenflotte“ verbindet ein Possessivpronomen mit etwas Dunklem. Sie hat in der Politik weite Verbreitung gefunden. Sie wird auch vielfach offiziell verwendet.

2.     Chamäleon statt Begriff

Problem ist, dass diese Wortzusammenstellung gerade kein Begriff ist. Fast alle, die sich dieses Chamäleons von Wortzusammenstellung bedienen, meinen aber, es handle sich da um etwas Russisches und zudem Abzählbares. So haben die Grünen im Deutschen Bundestag die Regierung gedrängt, sie möchte bitte mitteilen, wie viele Tanker der „russischen Schattenflotte“ die Ostsee durchquert haben. Die Antwort der Bundesregierung war erhellend:

„Die Kriterien der Resolution A.1192 (33) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sowie anderer Definitionen erlauben keine lückenlose statistische Erfassung von Schiffen oder Aktivitäten der Schattenflotte, … Vielmehr werden Schiffe der Schattenflotte anhand von Indikatoren, wie beispielsweise Flaggenführung, Versicherungsschutz oder Eigentümerstrukturen bewertet.“

Man erkennt, mit welchen Datenbanken die Geheimdienste im Hintergrund beschäftigt sind, um ein Tankschiff überhaupt der Schattenflotte zuzuordnen, von „russisch“ nicht zu reden.

3.     Legitimität von russischen Ölexporten

Der Westen hatte unter Führung der USA im Vorfeld des russischen Angriffs auf die Ukraine entschieden, auf Russlands Angriffsabsicht nicht seinerseits mit einer kinetischen Reaktion zu drohen, sondern mit einer Seitwärts-Eskalation, mittels eines Wirtschaftskriegs „präzedenzlosen Ausmaßes“. So wurde es nach dem Angriff am 24. Februar 2022 auch vollzogen. Allerdings nicht mit einem Schlag, sondern „schrittweise“. Die EU hat aktuell ihr 22. Sanktionspaket in Arbeit. Die USA haben sich jüngst aus der Solidarität bei den Öl-Sanktionen verabschiedet.

Europas Kerngedanke in diesem Wirtschaftskrieg gegen Russland war, Russlands Öl-Exporte nicht nur gen Europa zu sistieren, sondern weltweit, um Russlands Einnahmen zur Finanzierung seines Kriegs entscheidend zu mindern. Dieses global gedachte Konzept hätte global Zustimmung und Kooperation erfordert. Die Europäer aber erreichten im Herbst 2022 lediglich die Zustimmung der USA, die aber auch nur bedingt – die Biden-Administration fürchtete den Preis- Effekt aus der Verknappung auf den globalen Ölmärkten, wie er nun nach Schließung der Straße von Hormus eingetreten ist. Sie wollten deshalb das russische Angebot auf dem Weltmarkt mengenmäßig weiter erhalten sehen.

Ergebnis war im Herbst 2022 ein inner-westlicher Kompromiss. Seit der zweiten Jahreshälfte 2022 gilt (vgl. Artikel 3n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) der sog. „Ölpreisdeckel“:

(EU-rechtlich) legitim ist der Transport russischen Öls in andere Weltgegenden nur, sofern das transportierte Öl dort, nachdem es transportiert worden ist, nicht oberhalb eines Höchstpreises, der von der EU – ursprünglich in Abstimmung mit den USA, also im G7-Format – festgesetzt wurde, vermarktet wird. In Worten der Bundesregierung:

„Entsprechend der Funktionsweise des Ölpreisdeckels ist der Transport russischen Öls in Drittstaaten nicht illegal, solange der Preis des gehandelten Öls unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.“

Dabei ist Maßstab der „Illegalität“ in dieser Äußerung nur nationales Recht, kein internationales Recht.

Das so konditionierte Verbot des globalen Ölexport Russlands war via nationales Recht umzusetzen. Dem diente ein so konditioniertes Verbot für Dienstleistungen für den Export qua Schiff. Als Königsweg galt den Europäern eine Sperre des Zugangs zum Schiffsversicherungsmarkt, wo die Europäer eine fast 100 %ige Dominanz aufwiesen. Aber auch die Stellung von Tankern europäischer Reeder fällt unter das konditionierte Dienstleistungs-Verbot. Über Sekundärsanktionsdrohungen an Partner in Drittstaaten (Häfen, Raffinerien etc.) sucht die EU zudem, diese ihre Bedingung an den Preisabschlag für Öl aus Russland durchzusetzen. So sucht sie die von ihr gesetzte Begrenzung des finanziellen Ertrags aus russischen Ölexporten weltweit durchzusetzen – und das auch, nachdem die USA unter Präsident Trump nicht so richtig mehr mitzogen.

In der Konsequenz der Sekundärsanktionsbedrohung hat sich ein Katz- und Maus-Spiel zwischen den Sanktionsdurchsetzungsbehörden der EU einerseits und den Transporteuren von Öl russischer Herkunft andererseits entwickelt. Wichtig ist zu betonen, dass es sich bei diesen Exporteuren i.d.R. nicht um russische Entitäten handelt. Das Possessivpronomen „russisch“ in der Verwendung vor „Schattenflotte“ soll keine private Eigentümerschaft und auch keine Hoheitszurechnung („Flagge“) bezeichnen. Bezeichnet werden soll mit dem Possessivpronomen in diesem Fall vielmehr lediglich der wirtschaftlich Begünstigte aus dem Export – hier also Russlands Ölwirtschaft.

4.     Glaubwürdigkeitsproblem für die Europäer

Die Handhabung der Preisobergrenze führt aber inzwischen, nach dem Bruch mit den USA, zu einem wachsenden Glaubwürdigkeitsproblem für die Europäer. Die USA haben unter Präsident Trump, im Kontext des Iran-Kriegs, ihre Solidarität mit dem Kompromiss von Herbst 2022 zurückgefahren – und das ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, da die Beschränkung in Russlands Staatbudget Wirkung zu zeigen begann: Während des Irankriegs haben sie die Beschränkung einseitig aufgehoben.

In dieser Zeit gingen die EU und das Vereinigte Königreich weiterhin gegen Unternehmen aus Drittstaaten vor, die russische Exporte ermöglichen. Ins Visier geraten dabei Schiffsmanager in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Raffinerien in Indien, Hafenbetreiber in China, Ölterminals in Indonesien sowie Makler an anderen Standorten, alle aufgrund ihrer Geschäfte mit Öl russischer Herkunft.

Doch die blicken verwundert darauf, dass im April 2026 fast 30 % aller russischen Rohölexporte auf Tankern von G7-Staaten – insbesondere solchen in griechischem Besitz – transportiert wurden. Da zeigt das Possessivpronomen korrekt den „Besitzer“ an.

Die nehmen auch einen Preis für die Sorte „Urals“ im Bereich von 70 US-Dollar skeptisch zur Kenntnis. Eine solche Marktpreishöhe macht es unglaubhaft, dass die Dienstleistung von in EU-Staaten domizilierten Reedern „Öltransport via Tankschiffen“ im Einklang mit der gesetzten Preisobergrenze stehen kann – insbesondere nachdem die EU und das Vereinigte Königreich die Obergrenze außerhalb des G7-Rahmens einseitig auf 44,10 US-Dollar gesenkt haben.

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