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Home Politik

Die Gas-Verteilnetzbetreiber im  Konflikt um die disruptiv gefasste Heizungsanlagen-Verordnung

Jochen Luhmann Von Jochen Luhmann
11. Mai 2023
Heizung Notabschaltung

1.     Der Anlass: Die Koalitionsabsprache zur disruptiven Änderung der Heizungsverordnung

Die althergebrachte Heizungsanlagen-Verordnung war von der Vorgänger-Regierung, im Jahre 2020, zu einem Teil des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemacht worden. Sinn dieser Verordnung war bislang lediglich gewesen, Gebäudenutzer davor zu schützen, dass Gebäudeeigner Billig-Anlagen verbauen – die unnötig hohen Betriebskosten hat schließlich nicht er sondern der Gebäudenutzer zu tragen. Im Vertrag der Ampel-Koalition von November 2021 war entschieden worden, die dortigen Passagen zu Heizungsanlagen um ein Klima-Ziel zu ergänzen.

Im Wortlaut war das ein einziger Satz lediglich, aber quantifiziert und terminiert:

„Zum 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.“ (S. 90)

– im März 2022 wurde im Koalitionsausschuss beschlossen, den Termin in diesem Satz auf den 1. Januar 2024 vorzuziehen. Das zuständige Ministerium hatte sich in einer Arbeitsgruppe über diesen einen Satz gebeugt und hat ihn in Varianten ausgelegt. Das Ergebnis dieser Reflexion, die „Konzeption zur Umsetzung“ vom 14. Juli 2022, findet sich hier.

Dem etwas enigmatischen Satz im Koalitionsvertrag haben alle drei Partner zugestimmt, auch die Vertreter der FDP. Ob das im vollen Bewusstsein um die disruptive Kraft geschah, ist offen und ist Gegenstand von Spekulationen im Hintergrund. Geführt hatte die Verhandlungen in der Arbeitsgruppe „Bauen und Wohnen“ auf FDP-Seite der jetzige Sprecher für Bau- und Wohnungspolitik der Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag, Daniel Föst. Der äußert sich in der aktuellen Debatte nicht.

Die medialen Reaktionen auf diesen Satz hielten sich damals und bis zu Beginn des Jahres 2023 sehr in Grenzen – obwohl nach dem Beschluss im Grundsätzlichen doch die Zeit für Grundsatzdebatten gewesen wäre. In interessierten Kreisen hingegen war die Sprengkraft sehr wohl wahrgenommen worden. Sowohl die Gebäudeeigner als auch die Gaswirtschaft, die aus der Versorgung in der Fläche, im Kleinverbrauch, herausgedrängt zu werden droht, haben sich intensiv auf die Diskussion des Anstoßes für diesen potentiell disruptiven Wandel vorbereitet.

2.     Enträtselung des Schlüsselsatzes „65 Prozent aus erneuerbaren Energien“

Eingangs wurde gesagt, man habe die Passagen zu Heizungsanlagen im GEG um ein Klima-Ziel ergänzt. Der Satz ist auch zweifelsfrei klimapolitisch motiviert, doch sieht man es ihm schwer nur an.

Konkret gefasst wurde dieses Ziel nämlich unter Verwendung des Begriffs „Erneuerbare Energien“ – korrekt müsste es heißen „Energie aus erneuerbaren Quellen“. Sie sind der Gegenbegriff zu „Energie aus fossilen Quellen“. Damit ist verständlich, dass der Effekt des Umstiegs, weg vom Erdgas, klimaschützend ist.

Hintergrund ist weiter, darauf weist die Formulierung „aus erneuerbaren Quellen“ hin, dass in einem Gebäude eingesetzte Endenergieträger über mehrere Produktionsstufen hergestellte Energieträger sind. Erdgas und Biomethan im Verteilnetz für den Endverbrauch z.B. sind chemisch fast völlig gleich – lediglich in der Herkunft, in den Quellen, sind sie verschieden.

Doch selbst diese ausführlichere Formulierung deckt das, um was es technisch geht, noch nicht vollständig ab. Bislang sind wir in der Kategorie „Erneuerbaren-Anteil an der Herstellung des bezogenen Heizenergieträgers“ verblieben. Nehmen wir als einfaches Beispiel die Strom-Direktheizung. Der Erneuerbaren-Anteil am Strom in Deutschland lag im Jahre 2022 bei 46,2 Prozent und soll, so die Festlegung im EEG (§1 Abs.2), „auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.“ Das bedeutet: Wer im Jahre 2028 oder später seine Heizung auszutauschen hat, könnte eine Direktheizung wählen, weil der bezogene Endenergieträger, Strom, seinen Erneuerbaren-Anteil in der Herstellung immer mehr steigert, bis er schließlich bei 100 Prozent angelangt ist.

Die Pointe, die dabei übergangen wird und für die die (elektrisch betriebene) Wärmepumpe beispielhaft steht: Der Erneuerbaren-Anteil kann aber muss nicht eine Eigenschaft des bezogenen Energieträgers sein. Man kann auch, dezentral, aus der Umgebungsenergie des Gebäudes Anteile abzweigen und damit heizen. Das ist möglich auf drei Weisen:

  1. Via PV-Panele am Haus kann man Sonnenenergie als Elektrizität einspeisen und selbst verbrauchen; dasselbe kann man via Sonnenkollektor mit Warmwasser tun.
  2. Via Wärmepumpe kann man Energie in Umgebungs-Räumen (Luft oder Boden/Grundwasser) abziehen und auf ein höheres Temperaturniveau hoch-„pumpen“ – und dann nutzen.
  3. Gute Fenster kann man als Wärmefalle nutzen und damit einstrahlende Sonne als Wärme im Haus speichern und damit zeitverzögert heizen.

So im technischen Hintergrund erläutert erweist sich der enigmatische Schlüsselsatz im Koalitionsvertrag als ein Meisterwerk in Ambiguität. Die Aufgabe, die mit dem Entwurf der GEG-Novelle anstand, war, diese Ambiguität aufzulösen und mit Fallunterscheidungen präzise zu werden. Der am 3. April 2023 publik gemachte Referentenentwurf leistet das.

3.     Die Umsetzung im Gesetzentwurf: Sechs Optionen

Der Aufbau im völlig neugefassten § 71 GEG sieht so aus. Zunächst wird in Abs. 1 die Anforderung gestellt, dass „Heizungsanlagen … in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden <dürfen>, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme … erzeugen“. In Abs. 3 ist dementsprechend eine Liste derjenigen sechs Typen von Heizungsanlagen eingestellt, für die die Maßgabe aus Abs. 1 ohne nähere Prüfung als erfüllt gilt. Sie umfasst

  1. „Anschluss an ein Wärmenetz“;
  2. „elektrisch angetriebene Wärmepumpe“;
  3. „Stromdirektheizung“;
  4. „solarthermische Anlage“;
  5. „Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate“;
  6. „Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff- feuerung.“

Diese sechs Typen sind Optionen. Man hat sich natürlich zu fragen: Welche der Optionen sind realistisch? Die Antwort darauf unter Experten lautet: Nur die ersten beiden. Anschaulich zu machen ist das mit einer früheren Äußerung des jetzigen Energie-Staatssekretärs im BMWK, Patrick Graichen, aus der Zeit, als er noch den Think Tank Agora Energiewende leitete:

„Bislang werden in Deutschland jährlich etwa 800.000 Heizkessel erneuert. Bisher sind dies vor allem Öl- und Gaskessel – in Zukunft werden stattdessen in erster Linie Wärmepumpen eingebaut. Damit Deutschland bis 2045 klimaneutral ist, müssen bis 2030 sechs Millionen und bis 2045 vierzehn Millionen Wärmepumpen eingebaut sein. Die übrigen gut 40 Prozent der Häuser müssen an grüne Nah- und Fernwärmenetze angeschlossen werden. Neben Förderprogrammen und starkem CO₂-Preis brauchen wir auch eine intelligente kommunale Wärmeplanung“.

So in einer Untersuchung mit dem Titel „Ein Sofortprogramm für klimafreundliche Häuser“ formuliert.

4.     Das Interesse der Gas-Verteilnetzbetreiber

Man kann auf die Liste der sechs Optionen auch mit den Augen des stark kommunal dominierten Wirtschaftszweiges der Gas-Verteil-Unternehmen schauen, denen die Gasnetze bis zum Hausanschluss der Gebäude gehören. Die Gas-Verteilnetze haben bislang noch einen hohen Buchwert. Die Eigentümer, darunter fast alle Stadtwerke, stellen fest: Bleibt es bei der Dominanz der Optionen 1 und 2, so kommen wir nicht vor, so ist der enigmatische Satz im Ampelvertrag das Ende unseres Vermögenswertes. Dann wird der Geschäftsanfall an die Stromwirtschaft und die leitungsgebundener Wärme gehen, uns bleibt dann nur der Rückbau unserer Verteilnetze. Die Eigentümer haben ein hohes Interesse, diese Infrastruktur, diesen ihren Vermögensgegenstand, zu schützen. Den nicht abschreiben zu müssen, daran ist ihnen gelegen. Wenn aber die Nutzung dieser Netze sich absehbar mindert und mindert, dann steht die Abschreibung eines nicht mehr fernen Tages an.

Entscheidender Hoffnungsanker im Gesetz für ihre Zukunft ist Option 5, Schlüsselbegriff dort ist „Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate“. Im Folgenden wird die Biomasse-Option übergangen, weil sie kaum skalierungsfähig ist; fokussiert wird allein auf die Heizung mit Wasserstoff.

Dieses Interesse nimmt die FDP auf, um sich koalitionsintern zu profilieren. Strukturell setzt sie auf dasselbe Muster wie bei der Verbrenner-Debatte bei Automobilen: Sie schürt die Erwartung, es könne auch in Gebäuden bei Heizungsanlagen mit Verbrennungstechnik bleiben, man müsse nur den gasförmigen Endenergieträger auswechseln. „Grüner Wasserstoff“ entspricht den „e-fuels“ in der KfZ-Debatte. Der Typ der Heizungsanlage, ihr Verbrennungsprinzip samt Anschluss an eine „Gasleitung“, müsse nicht verändert werden. Der Unterschied zur Verbrenner-Debatte im Individualverkehr ist: Da gab es kaum einen ernstlichen Interessenten in der Automobilwirtschaft – und der Kampf der FDP war auch, weil es um einen EU-Vorgang ging und zu spät begonnen worden war, aussichtslos. Hier, bei der Verbrennungstechnologie im Gebäude, gibt es einen ernstlichen Interessenten aus der Wirtschaft und sieht es mit dem Realismus anders aus.

5.     Die Regelung zur Wasserstoffheizung

Schaut man so vorbereitet im Detail in den Entwurf der GEG-Novelle, so gibt es dort Dinge zu lesen, die relativ zur medialen Debatte einen überraschen können.

  • Da ist § 71k, in dem die Bedingungen für die Option 5, die Heizung mit Wasserstoff, formuliert sind. Er steht unter Überschrift „Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann“. Er besagt: In „einer Heizungsanlage …, die sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann, darf der Eigentümer noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 Erdgas ohne Einhaltung der Vorgaben des § 71 zur Wärmeerzeugung … nutzen.“ Das steht in klarem Widerspruch zur Formulierung im Ampel-Vertrag.
  • Der Wortlaut der Koalitionsabsprache ist eindeutig präsentisch formuliert, nicht als Option für später irgendwann einmal. Eine „neu eingebaute H2-ready-Heizung“ aber kann auf absehbare Zeit offenkundig nicht „auf der Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden“. Doch davon haben die Grünen sich bereits wegbewegt, sich wegverhandeln lassen. Doch die FDP reklamiert das nicht als Erfolg für sich.
  • Das Zugeständnis an die Gasverteilnetzbetreiber ist aber an Bedingungen geknüpft. Die Wesentlichen:
    # Sofern der Netzbetreiber einen „Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung“ auf Wasserstoff bis zum 31. Dezember 2034 vorgelegt hat und
    # der Eigentümer ab 1. Januar 2030 mindestens 50 % Biogas oder grünen/blauen Wasserstoff und ab 1. Januar 2035 mindestens 65 % grünen oder blauen Wasserstoff bezieht.
    # der Gasverteilnetzbetreiber, an dessen Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, dem Gebäudeeigentümer garantiert, dass die Wasserstoffinfrastruktur innerhalb von zehn Jahren, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2035, in Betrieb genommen wird.

Das bedeutet: Heizungen mit Wasserstoff sind bereits als Option in den Referentenentwurf aufgenommen worden. Sie ist dort parallel geführt mit der weit realistischeren Option der Heizung mit Biomethan. Anders gesagt: Es handelt sich um ein Angebot der Politik, die diese Option in ihren wirtschaftlichen Erfolgsaussichten skeptisch sieht, an die Verteilnetzbetreiber in der Gaswirtschaft. Der Ball liegt bei ihnen. Sie haben dezentral zu entscheiden, ob bzw. wo sie aus dieser technologisch offenen Regelung in absehbarer Zeit ein Geschäftsmodell entwickeln wollen. Dabei drängt die Zeit, denn ab 1. Januar 2024 könnten die ersten Kunden fragen: Macht Ihr mir Zusagen, wenn ich mich für eine neue H2-ready-Gasheizung entscheide?

6.     Bedeutung und Kritik

Das bedeutet weiter: Die Hauptschlacht, die die FDP zur Heizungsfrage inszeniert, ist bereits ausgekämpft. Die FDP und die Erdgaslobby haben sich durchgesetzt. Letzteren wird ein Geschäftsmodell angeboten.

Ob die Verteilnetzbetreiber der Erdgasbranche auch liefern werden, ist offen. Die offenen Wechsel, die sie dabei für die Zukunft aufzunehmen haben, sind bedeutend. Umgekehrt gilt: Sofern sie solchart Zukunftsversprechen machten, verzögerten sie die anstehende Abschreibung ihrer Verteilnetze. Die Option, ihre Meinung nach einigen Jahren, wenn der Nebel über die Zukunft des Wasserstoffs sich mehr gelichtet haben wird, zu ändern und die gegebenen Zusagen zurückzunehmen, bleibt ihnen immer noch. Die Regelungen in § 71k GEG 2023 (Entwurf) sind jedoch so gefasst, dass gegen diese Tendenz in mißbräuchlicher Absicht Pflöcke eingeschlagen werden. Gas-Verteilnetzbetreiber, die ihren Kunden solche Versprechungen machen, haben ihre „Transformationspläne“ mit einem „Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff zu unterlegen“ (§ 71k Abs. 1 Nr. 4.).

Für den Fall, dass ein Verteilnetzbetreiber sein Zukunftsversprechen nicht einhält, ist im Gesetz etwas vorgesehen, was in der Gesetzesbegründung als eine „Sanktion“ eingestuft wird. Voraussetzung ist Regelung, dass der Heizungseigentümer sich in einem solchen Fall innerhalb eines Jahres für eine andere Lösung zu entscheiden hat, um mit seinem Heizverhalten gesetzeskonform zu werden – das wird erhebliche Investitionen erfordern. Laut Gesetz hat er gegenüber dem „Gasnetzbetreiber“ „einen Anspruch auf Erstattung der … Mehrkosten“.

Seltsam, dass der Staat bei „Sanktion“ nicht an das denkt, was ihm primär anvertraut ist: Öffentliche Güter und seine Finanzen. Im Falle einer Rücknahme der zugesagten Belieferung von Gaskunden mit Wasserstoff fallen nicht allein Umrüstkosten für die Kunden an. Schließlich war es die Zusage des Verteilnetzbetreibers, die ihnen das Privileg gab, gegen die generelle Maßgabe, ab 1. Januar 2024 Heizenergie zu 65 Prozent aus erneuerbaren Quellen zu beziehen, diese Mengen über Jahre als Erdgas zu beziehen – mit dem entsprechenden finanziellen Ergebnis für den Gasnetzbetreiber aber auch den entsprechenden Mehremissionen an Treibhausgasen. Diese sind unter der Klimaschutzverordnung der EU pro Nationalstaat gedeckelt, bei Überschreiten hat der Staat aus seinem Budget die fehlenden Rechte hinzuzukaufen. Zwar wird erst 2028 erstmals abgerechnet für die Periode ab 2021 – doch es ist so gut wie sicher, dass Deutschland Rechte fehlen werden, der Bund zu Lasten seines Haushalts zu zahlen hat. Dass die Gaswirtschaft für ihren Beitrag dazu geradesteht, ist eine billige Forderung – dass der Staat auf die Erstattung verzichtet, ist illegitim.

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