1. Von wegen “Freiheit im Heizungskeller”
Fast ein Jahr lang hatte die schwarz-rote Koalition geschwiegen. Dann, am 24. Februar 2026, behauptete sie, sich zur Negativ-Verabredung „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ positiv geeinigt zu haben. Doch über Monate wurde die Öffentlichkeit dann noch in Atem gehalten. Das Papier vom 30. April 2026 signalisierte bereits Entscheidendes: Die SPD rückte von ihrer klimaschützenden Position, zu der sie aufgrund ihres Ampel-Erbes um ihrer Glaubwürdigkeit willen verpflichtet ist und zu der sie im Eckpunkte-Papier vom 24. Februar die Zustimmung der schwarzen Seite bereits erhalten hatte, doch wieder ab – und das, ohne etwas als Gegenleistung erhalten zu haben. Taktisch unkluger zu verhandeln ist kaum vorstellbar.
Faktisch hieß es zur Gasheizung, man dürfe die als Neuinvestition einbauen, sofern anteilig Biomethan verbrannt wird – „anteilig“ gemäß einer Treppe, die bis 2040 reicht, ohne oben anzukommen. Im Gesetzentwurf ist die angekündigte Treppe, die im Nirgendwo endet, immerhin mit Fünf-Jahres-Stufen konkretisiert wurden. Ein Gebäudeeigentümer darf in neuen Heizungen des Jahrgangs 2029 demnach noch 90% Erdgas verfeuern, ab Jahrgang 2030 85%, ab 2035 70%, ab Jahrgang 2040 nur noch 40%.
Am 13. Mai hat es der Entwurf zur gesamten Gesetzesnovelle, die mehr ist als eine Revision der Ampel-Ergänzungen zum GEG, über den Kabinettstisch geschafft. Da finden sich die zitierten Treppen-Ansagen in § 43 Abs. 1. Dieser § 43 GModG-E gilt aber lediglich für den Bestand („Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt…“).
Die Aussage, wer eine neue Gasheizung einbauen will, sei frei, stimmt somit nicht. Die neugeschaffene Freiheit im Heizungskeller gilt nur für Bestandsgebäude. Das Gesetz diskriminiert. Für Neubauten besteht diese Freiheit nicht, zumindest nicht ab dem Jahr 2030. Einen (guten) sachlichen Grund für diese Diskriminierung führt die Regierung nicht an, gibt es auch nicht. Es gibt ist lediglich einen Anlass. Der ist, dass das EU-Recht dem nationalen Gesetzgeber das so präzise, mit Jahreszahl, vorgegeben hat.
Es gilt nun hier wie dort, dass ab 2030 Heizungen in neuerrichteten Gebäuden „keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursachen“ dürfen (Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 25a). Über einen Verweis in § 10 GModG-E werden die in § 43 Abs. 1 aufgestellten Biotreppen-Anforderungen auch auf den Neubau übertragen – allerdings nur für ein Jahr. Ab 2030 fällt dieser Verweis weg (S. 71 im Regierungsentwurf). Das ist sinnfreie Detail-Regulierung par excellence.
Überraschend ist überdies, dass sich in § 43 Abs. 3 auch das Recht findet, eine neue Heizung in Bestandsgebäuden nach 2028 sehr wohl auch zu 100% noch mit Gas fossiler Herkunft zu beschicken. Bedingung ist, dass man sich bis Ende 2034 eine thermische Solaranlage auf das Dach hat setzen lassen. Für Neubauten gilt auch diese Option nur bis zum Jahre 2030.
2. Kommunikation zur Verschleierung
Die auf Herstellung von Zuständen quo ante zielende Gesetzesfassung soll ausgerechnet mit „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG) neu tituliert werden. Sachlich gibt es dafür keinen Grund, der Akt scheint sein Vorbild vielmehr im Trumpschen Vergolden oder gar in dessen Triumphbogen in Washington zu haben. Ein sachlich angemessenerer Titel wäre „Gebäudestandard-Einfrierungs-Gesetz“.
Das Konzept der Kommunikation der Inhalte an die Öffentlichkeit scheint, vorsichtig formuliert, nicht vom Anliegen beseelt zu sein, Präzision zu verbreiten und Klarheit zu schaffen. Ein Beispiel sind diese kalkulierten Sätze vom Sprechzettel des Regierungssprechers:
„Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Beim Austausch der Heizung hat der Eigentümer künftig mehr Entscheidungsfreiheit über die künftige Heizungsart.“
Welcher Medienvertreter liest sich daraus heraus, dass die neue „Entscheidungsfreiheit“ diskriminierend allein für Bestandsgebäude gewährt wird?
Beispielhaft ist auch die „Rechnung“, die die „Entlastung“ der Bürgerinnen und Bürger durch die Neuregelung angeblich entstehe. Der Satz dazu lautet:
„im Saldo <entsteht> eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Milliarden Euro. … Die durch die Streichung von §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern.“
Das ist Chuzpe. Da wird die entfallende dezentrale Investition in investitionsintensive Wärmepumpen als Brutto-„Entlastung“ tituliert. Für den Mehraufwand in Zukunft, den erhöhten Betriebskosten, wird gesagt, die Zukunft sei unsicher, deswegen könne man das nicht quantifizieren. Das aber hindert die Autoren des Gesetzentwurfs nicht daran, den quantifizierten Teil als „die Entlastung“ auszugeben. Das ist Zahlenspiel mit Taschenspielertricks. Es wird in Wahrheit nicht wirklich behauptet, der Bürger werde entlastet, gar um 5,1 Mrd. € pro Jahr. Fast alle Studien sagen das Gegenteil. Warum der Nationale Normenkontrollrat, das zur Qualitätssicherung eingeschaltete unabhängige Gremium, das als „nachvollziehbar“ bezeichnet, ist unerfindlich.
3. Die Chance, das kumulierte Unrecht zu beheben
Rechtspolitisch ist das Werk ein Unikum – man wird in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kaum einen Gesetzentwurf mit vergleichbar vielen offensichtlichen Verstößen gegen Bundesrecht (Bundes-KSG) und EU-Recht (EPBD) wie diesen finden.
Die GEG-Novelle ist als Einspruchsgesetz konzipiert und bedarf daher nicht der Zustimmung der Länderkammer. Die Bundesländer haben in ihrer Mehrzahl eigene Klimaschutzgesetze (KSG). Gegen die KSG der Länder verstößt die GEG-Novelle essentiell.
Das Wirtschaftsministerin hat die Größe gehabt, den Ländern im GModG-E die Öffnungsklausel zugunsten der Landesgesetzgebung in § 9a GEG (nun § 9 GModG-E) zu belassen. Dort ist formuliert, dass die Länder „weitergehende Anforderungen an die Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich“ stellen können. Würde diese Öffnungsklausel gestrichen, so enthielte das Bundesgesetz zur Heizungswahl und zu Mindestanteilen an erneuerbarer Energie bei der Wärmeversorgung eine abschließende Regelung. Bleibt es beim Entwurf, so können die Bundesländer rechtswidrige Teile des GModG-E korrigieren.
Soweit sind wir mit der Abkehr der Bundesebene von der Klimapolitik nun gekommen, dass die Bundesländer offensichtlich rechtswidrige Gesetzgebungsteile des Bundes für ihr Gebiet zu korrigieren haben.












