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Strafrecht ist kein Gefahrenabwehrrecht

Lorenz Bode Von Lorenz Bode
28. Juli 2026
Regenbogenflagge

Mit Experten ist es eine schwierige Sache: Viele verfügen tatsächlich über besondere Fachkenntnisse, einige genießen diesen Ruf lediglich. Gerade nach schwerwiegenden Ereignissen haben Experteneinschätzungen großes Gewicht – und verdienen deshalb eine kritische Prüfung.

Die jüngsten öffentlichen Experteneinschätzungen betreffen die Frage, ob der Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin hätte verhindert werden können. Im Fokus steht der mutmaßliche Täter, der im Mai 2026 wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war. Diese Jugendstrafe wurde zunächst nicht vollstreckt, sondern stattdessen eine sogenannte Vorbewährung ausgesprochen. „LTO“ berichtete unter Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe des Berliner Amtsgerichts Tiergarten unter anderem:

„Dann aber griff das Gericht zu einer Möglichkeit, die nur das Jugendstrafrecht in § 61 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bietet. Es sprach eine sogenannte Vorbewährung aus. Das ist (in einfachen Worten) ein Mittelding zwischen Vollstreckung und Bewährung. Ein Gericht kann sich damit die Entscheidung, ob eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Konkret entschied das AG, spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils darüber zu entscheiden, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder vollstreckt wird. Ziel der Vorbewährung ist es, trotz bestehender Zweifel dem Täter die Chance zu geben, durch sein Verhalten zu zeigen, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht erforderlich ist.“

Dazu meldet sich der auf der Nachrichtenseite „web.de“ als „Terrorismusexperte“ vorgestellte Rolf Tophoven zu Wort, laut „Wikipedia“ Journalist, „seit den 1970er Jahren als Terrorismusexperte bekannt“ und Leiter des Instituts für Terrorismusforschung und Sicherheitspolitik in Essen. Tophoven äußert sich zum Umgang mit dem mutmaßlichen Täter und macht der Justiz dabei schwere Vorwürfe:

„Der Terrorismusexperte Rolf Tophoven wirft den zuständigen Justizbehörden schwere Versäumnisse vor. ‚Dieser spezielle Angriff wäre zu vermeiden gewesen‘, sagte der Experte vom Institut für Terrorismusforschung und Sicherheitspolitik in Essen am Montag der Nachrichtenagentur AFP. ‚Der Mann hätte nicht freigelassen werden dürfen.‘“

Und weiter:

„Dass das zuständige Gericht entschieden habe, für den Mann ein Deradikalisierungsprogramm anzuordnen, nannte Tophoven einen ‚tödlichen Fehler‘. ‚Und dann wurde er ja freigelassen und lief herum und hat dann natürlich das getan, was er immer tun wollte.‘“

Mit Begriffen wie „tödlicher Fehler“ und „schwere Versäumnisse“ verbindet Tophoven den späteren Anschlag unmittelbar mit der früheren Entscheidung des Gerichts. Seine Argumentation beruht dabei maßgeblich auf einer nachträglichen Kausalitätsbetrachtung: Wäre der mutmaßliche Täter in Haft geblieben, so die Schlussfolgerung, hätte sich der Anschlag nicht ereignet.

Unabhängig vom konkreten Fall führt ein solches Argumentationsmuster jedoch zu einer problematischen Rückschauperspektive. So könnte jede frühere Entscheidung, die mit einem späteren Schaden in Verbindung gebracht werden kann, auf diese Weise als Fehler deklariert werden.

Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, da Tophoven ausgerechnet die vom Gericht angeordnete Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm als „tödlichen Fehler“ bezeichnet. Man fragt sich, worin genau der gerichtliche Fehler liegen soll. Hat Tophoven die schriftlichen Urteilsgründe überhaupt gelesen? War ihm bewusst, dass hier Jugendstrafrecht angewendet wurde, bei dem der Erziehungsgedanke Vorrang genießt? Und was ist schließlich mit den weiteren Vorgaben, die das Gericht gemacht hat? „LTO“ berichtet dazu:

„Neben dem Deradikalisierungsprogramm unterstellte das Gericht Ballout für die Dauer der Vorbewährung der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Zudem musste er innerhalb von zwei Monaten ein Gespräch bei der Berufsberatung wahrnehmen. Für die Zeit der Vorbewährung wurde ihm außerdem ein bestimmter Wohnsitz vorgegeben. Jeden Wechsel seines Wohn- oder Aufenthaltsortes hatte er dem Gericht unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

Natürlich ist eine sicherheitspolitische Bewertung möglich, ob von einer bestimmten Person eine erhebliche Gefahr ausgehen könnte. Sie kann wichtige Hinweise liefern. Diese Bewertung ist jedoch weder mit der juristischen Fehleranalyse identisch noch lassen sich ihre Maßstäbe ohne Weiteres auf die Frage übertragen, ob eine konkrete gerichtliche Entscheidung fehlerhaft war.

Bei allem Leid und Schrecken, den der Anschlag insbesondere für die queere Community bedeutet, ist es umso bedauerlicher, wenn Experten der Maßstab verrutscht – Strafrecht ist kein Gefahrenabwehrrecht.

Von Experten erwarte ich einen sachlichen Ton. Wer „den zuständigen Justizbehörden“ – gemeint ist hier wohl das Jugendschöffengericht, das das Strafurteil gefällt hat – „schwere Versäumnisse“ und einen „tödlichen Fehler“ vorwirft, muss deshalb mehr leisten als eine rückblickende Kausalitätsbetrachtung nach dem Muster „Was wäre gewesen, wenn?“. Und wer aus einer sicherheitspolitischen Perspektive eine andere Entscheidung für geboten hält, hat damit noch nicht dargelegt, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hat. All das setzt vielmehr voraus, dass man sich mit den Urteilsgründen auseinandergesetzt hat.

Schließlich tritt die eigentliche Problematik des Falles in den Hintergrund, nämlich die Frage, wie mit Radikalisierung im Jugendstrafrecht und im Rahmen einer gerichtlichen Prognoseentscheidung umzugehen ist.

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