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NRW-Hochschulgesetz: Wenn jede Hochschule an sich denkt, ist an alle gedacht

Wolfgang Lieb Von Wolfgang Lieb
12. Juli 2019
Universität zu Köln

Mit einer Stimme Mehrheit verabschiedete die schwarz-gelbe Koalition am 11. Juli im Düsseldorfer Landtag ein „Hochschulfreiheitsgesetz“. Freiheit heißt in diesem Falle, dass jede Hochschule machen kann, was sie will, dahinter steht der Glaube, dass damit das Beste für alle herauskommt. „Wir sind überzeugt, dass die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen selbst am besten wissen, was gut für sie ist“, hat NRW-Wissenschaftsministerin Isabel Pfeiffer-Poensgen erklärt.

Es ist die in Gesetz gegossene Wettbewerbsideologie:

So soll etwa der Landeshochschulentwicklungsplan wieder abgeschafft werden. Das heißt, der Gesetzgeber kann nicht mehr darüber befinden, an welchen Hochschulen und wie viele Studienplätze z.B. für die Lehrerausbildung oder die Medizin angeboten werden. Die Politik hat auch nichts mehr zu sagen, wenn an Hochschulen z.B. Professuren für „Rosinenfächer“, wie etwa die Numismatik, in die Betriebswirtschaftslehre umgewidmet werden. Die Hochschulen – so meint die Landesregierung – wüssten schließlich am besten welche Fachabsolventen die Gesellschaft braucht. Das Parlament hat auch nichts mehr darüber zu sagen, welche gesellschaftlich relevanten Fragestellungen in der Forschung aufgegriffen oder welche Forschungsrichtung gestärkt werden sollte.

Die Rolle des Parlaments und des politisch verantwortlichen Ministeriums übernehmen die Hochschulräte, d.h. Ehrenamtler, die nach ihrer Ernennung und während ihrer gesamten Amtszeit niemand mehr verantwortlich sind, weder gegenüber der Hochschule, noch gegenüber dem Steuerzahler. Privatpersonen entscheiden über den Wirtschaftsplan der Hochschule und damit über die 5,5 Milliarden Steuergelder, die im laufenden Haushalt an die Hochschulen fließen. Der oder die Vorsitzende des Hochschulrates – überwiegend eine „Führungspersönlichkeit“ aus der Wirtschaft – handelt z.B. unter vier Augen das Gehalt für den Rektor aus – und das konnte – wie vor einigen Jahren bekannt wurde – durchaus höher liegen, als das Jahresgehalt der zuständigen Ministerin.

Die Hochschulräte sollen sogar als oberste „Dienstbehörde“ fungieren. Man fragt sich, wie etwa ein ehrenamtliches Gremium ein Disziplinarverfahren rechtlich sauber abwickeln soll. Hochschulräte können zwar die Dienstherreneigenschaft an die Hochschule zurück geben, stärken aber damit wiederum nur die ohnehin schon starke Macht der Hochschulleitungen.

Dem Leitbild einer „unternehmerischen Hochschule“ folgend, sollen die Hochschulräte – wie in einer Aktiengesellschaft – die Aufsicht über die Geschäfts- und Wirtschaftsführung der Rektorate wahrnehmen, also etwa dem Wirtschaftsplan und der unternehmerischen Hochschultätigkeit zustimmen, Empfehlungen zum Hochschulentwicklungsplan abgeben und den Rechenschaftsbericht des Rektorats abnehmen.

Bei der Hochschulratsstruktur ganz allgemein handelt es sich um eine nach dem deutschen öffentlichen Recht einzigartige Organisationsform.

Die Parlamente und der Staat billigen einem parlamentarisch nicht rechenschaftspflichtigen und von der Hochschule oder von der Gesellschaft nicht zur Verantwortung ziehbaren Hochschulrat Kompetenzen und Entscheidungsrechte zu, die teilweise weit über die Kompetenzen hinausgehen, die der Staat jemals gegenüber den Universitäten hatte. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine „funktionelle Privatisierung“  bei der der Staat die Finanzierung sichert und private Aufsichtspersonen die Geschäfte lenken. Das allerdings ohne Stakeholder zu sein, also weder Aktionär, Mitarbeiter, Kunde oder Lieferant.

Zur neuen Hochschulfreiheit gehört, dass die Hochschulen künftig frei sind, Militärforschung zu betreiben. „Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach,“ so lautete die bisherige Zivilklausel im alten Gesetz (§ 3 Abs. 6). Dass die Hochschulen immer mehr von Drittmitteln und das heißt auch von Forschungsaufträgen der Wirtschaft abhängig sind, scheint für Schwarz-Gelb weniger freiheitsbeschränkend zu sein, als der moralischer Appell an die Institution Hochschule zu Demokratie, Frieden und Nachhaltigkeit beizutragen.

Während das Vertrauen der Landesregierung in Rektoren und Hochschulräte unbegrenzt ist, wird den Studierenden Vertrauen entzogen. Statt durch eine bessere Personalausstattung die Betreuungsrelationen zu verbessern – die seit Jahren in NRW die schlechteste unter allen Bundesländern ist -, können Hochschulen nun Anwesenheitspflichten für Lehrveranstaltungen verordnen und studentischen Protest durch Verschärfungen des (in letzter Sekunde eingefügten) Exmatrikulationsparagrafen unterbinden – also etwa, wenn der Studienbetrieb „in sonstiger Weise beeinträchtigt“ wird. Die Gängelung des Studiums durch Studienverlaufsvereinbarungen, mit denen vorgeschrieben werden kann, wann welche Leistungen zu erbringen sind, bedeutet noch mehr Druck, obwohl man doch wissen könnte, daß Dreiviertel aller Studierenden neben ihrem Studium arbeiten müssen. Zudem schwächt die Abschaffung der „Viertelparität“ die Mitwirkungsrechte von Studierenden und wissenschaftlich Bediensteten. Weniger Freiheit gibt es auch für die 27.000 studentischen Hilfskräfte, über deren Vertretung die Studierenden künftig nicht mehr selbst entscheiden dürfen.

Verlierer an Freiheit sind auch die Beschäftigten an den Hochschulen. Obwohl an den Hochschulen vier von fünf Arbeitsverträgen befristet sind, wurde der Rahmenkodex „Gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal“, der eine Arbeits- und Argumentationsgrundlage für die Personalräte bot, wieder gestrichen.

Das Gesetz schafft nicht mehr Freiheit für die einzelnen Wissenschaftler und damit auch für die Wissenschaft selbst, sondern es verschafft den Hochschulleitungen und den Hochschulräten mehr Macht an den Hochschulen – zu Lasten der demokratischen Mitwirkung des Parlaments und der Hochschulangehörigen. Das im neuen Gesetz verordnete Leitbild der „unternehmerischen Hochschule“ ist vom Leitbild einer  demokratischen und sozialen Hochschule in gesellschaftlicher Verantwortung meilenweit entfernt.

Bildquelle: Wikipedia, Tim ‚Avatar‘ Bartel, CC BY-SA 2.0

 

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Tags: funktionelle PrivatisierungHochschulfreiheitsgesetzLandeshochschulentwicklungsplanNRWSchwächung der Mitwirkungsrechte der StudierendenSchwächung des MittelbausZulässigkeit von Militärforschung
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