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COMPACT-Imperium: Verharmlosung durch das Bundesverwaltungsgericht ?

Redaktion contra AfD Von Redaktion contra AfD
22. August 2024
Compact-Magazin Titelseiten mit Headlines "Impfdiktatur" und "Der Kaltmacher"

Nach dem im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzten Verbot des COMPACT-Imperiums durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die zuständige Innenministerin N. Faeser scharf kritisiert. Insbesondere Politiker der FDP taten sich hier hervor. Die Frage stellt sich aber: Warum konzentriert sich die Kritik nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die zu Jubelarien des rechtsradikalen Herausgebers Jürgen Elsässer („Ich bin ein Putin-Unterstützer“) und der von ihm beförderten AfD führte?  Ist die Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung, der demokratischen Grundordnung, der Menschenwürde gemäß Artikel 1des Grundgesetzes keine Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes?

Gewiss – die Entscheidung ist kein Urteil in der Sache und selbstverständlich ist die Pressefreiheit ein hohes Gut. Aber trägt die Begründung des Gerichtes, das Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Verbots äußert? Immerhin ist COMPACT kein zu vernachlässigender Faktor des rechtsradikalen Netzwerkes: das  Magazin mit einer Auflage von monatlich 40.000, verbunden mit der CONSPECT FILM GmbH mit einem täglichen Video-Kanal (345.000 Abonnenten) sowie einem angeschlossenen Online-Shop ist das zentrale Sprachrohr der Rechtsextremen.

Inhaltlich ist COMPACT offen antisemitisch und nutzt vielfältige Verschwörungstheorien. Es propagiert ebenso offen den Bevölkerungsaustausch, die „Remigration“, und fordert die „Deislamisierung“. Das Bundesinnenministerium hat zahlreiche Zitate in der Vereinsverbotsverfügung zusammengestellt, die eindeutig belegen, dass COMPACT ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ vertritt und die verfassungsmäßige Ordnung bekämpft. Dies erfolgt mit einer „aggressiv-kämpferischen Haltung“.

Der Nachweis dieser Haltung ist Voraussetzung für ein Verbot. Und dieses Verbot gemäß Artikel 9, Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 1, S. 1 Vereinsgesetz ist ein „allgemeines Gesetz“ und darf die in Artikel 5 genannten Grundrechte einschränken. Insofern kann auch das zu schützende Gut der Pressefreiheit nicht ein Vereinsverbot aushebeln, wenn der Verein aggressiv die verfassungsmäßige Ordnung bekämpft.

Das Bundesinnenministerium geht einen Schritt weiter und führt aus, dass COMPACT die Pressefreiheit missbrauche, „um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten“.

Der Herausgeber COMPACT, Jürgen Elsässer, beweist diese Einschätzung mit eindeutigen Worten: “Und auch noch ein wichtiger Unterschied zu anderen Medien: Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter dem warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes. Und nur wenn man das Ziel vor Augen hat, kann man auch entsprechende Texte schreiben (…) Ich lade Sie ein, den Weg, den wir gehen werden, zu begleiten und zu unterstützen.“

Ist es tatsächlich „verhältnismäßig“ über diese Haltung und Politik hinweg zu sehen? Und: wem nutzt die höchstrichterliche Aussetzung des Verbotes der verfassungsfeindlichen Organisation COMPACT?

 

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