1. Ist es wirklich vollbracht?
Die Legislative hat entschieden. Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 einer veränderten Fassung des Gesetzespakets zugestimmt, in deren Mittelpunkt eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) steht. Das heisst nun „Gebäudemodernisierungsgesetz“ (GModG), das aber nicht etwa deswegen, weil die „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ ein Akt der Modernität gewesen wäre, sondern weil das Gesetz die weitreichenden Änderungen der Gebäuderichtlinie der EU (bis zum 30. Juni 2026) umzusetzen hatte. Die atmeten noch den Geist des Green Deal der EU, der nun, angesichts der aktuell herrschenden politischen Ambitionen, wie aus der Zeit gefallen erscheint. Aber er ist nun mal Gesetz.
Deren fortschrittliche Anforderungen hatte die Wirtschaftsministerin durch copy & paste ins deutsche Gesetz schreiben lassen, allerdings unvollständig und offensichtlich lustlos und unambitioniert. Das Seltsame ist, dass dieser wirklich modernisierende Teil des neuen Gesetzes zwar in der Fachwelt eine große Rolle spielt, in der Berichterstattung in den deutschen Medien aber so gut wie nicht vorkam. Dabei handelte es sich beim GModG nicht um eine „1 : 1“-Umsetzung, sondern eher um eine „1 : 0,7“-Umsetzung nur. Mit anderen Worten: Es wurde abgemeiert. Das neue Gesetz ist an etlichen Stellen, der Auslassungen wegen, offenkundig EU-rechtswidrig. Man wird sehen müssen, ob die Kommission Deutschland das durchgehen lassen wird.
Dass die neuen Vorgaben aus Brüssel bei der aktuellen Bundesregierung nicht sonderlich auf Gegenliebe stoßen, hat Gründe. Zu den Vorgaben gehört die Betonung und Ausarbeitung der „Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen“. Damit ist eine Sanierungspflicht für den öffentlichen Gebäudebestand geregelt, die ein wichtiges Element bei der Durchsetzung des Standards „Nullenergiegebäude“ in Neubau wie Bestand bis 2050 ist. Der Bund aber hat kein Geld. Er will folglich nicht investieren müssen in Gebäudeenergieeffizienz, auch wenn es wirtschaftlich ist – er braucht das Geld für Rüstung, das hat für ihn Priorität gegenüber wirtschaftlichem Management seiner Gebäude. Ob das augenblicklich beim BMVg in der Konzipierung befindliche Kasernenneubau- und -sanierungsprogramm dem Geist der Vorgaben aus Brüssel entsprechen wird, ist offen – und geheim. Für militärische Gebäude wurde in das GModG eine Ausnahmeklausel (beispielhaft § 10 Abs. 6) eingeschoben, eine EU-Option nutzend. Die müssen also nicht wirtschaftlich ausgelegt werden, sie dürfen es aber, wenn das Geld reicht.
2. Die Rechtswidrigkeit des neuen GModG – geheilt?
Die offenkundige Rechtswidrigkeit des neuen Gesetzes, allerdings allein die relativ zu deutschem Recht, hat die Gemüter im Bundestag offenkundig doch so stark beschäftigt, dass auf der Zielgeraden noch eine Ergänzung eingefügt wurde, die diesen Mangel „heilen“ soll. Zu den prominenteren Stimmen gehörte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der in einem Gutachten vom 8. Juni 2026 die vorgesehene Streichung der §§ 71, 71b ff. und 72 GEG und die Neuregelung in §§ 42-43 GModG-E, also die sog. „Neuregelung der Wärmeversorgung in Gebäuden“, verfassungsrechtlich begutachtet hatte und zu dem Ergebnis kam:
„Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, insbesondere ob die Verteilung der Reduktionslasten über die Zeit durch das GModG-E verhältnismäßig ausgestaltet ist.“
Die Prüfung des Gesetzentwurfs durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf „Rechtsförmlichkeit“ wurde aus Zeitgründen nicht abgeschlossen, worauf im Anschreiben der Kabinettvorlage auch hingewiesen worden war. Dessen ungeachtet hatte die Parlamentarische Staatssekretärin im BMWE, Gitta Connemann, die Stirn, im Ausschuss für Wirtschaft und Energie am 20. Mai 2026 zu behaupten, der Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sei vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (sowie vom Bundesministerium des Innern) auf Rechtswidrigkeit geprüft worden mit dem Ergebnis, er sei verfassungs- und europarechtsgerecht. (Frage 64). Das erinnert in seiner Dreistigkeit schon an Trumpsche Kommunikationssitten.
In den Regierungsfraktionen hingegen scheint hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechtstreue doch ein anderer Geist zu herrschen als innerhalb der Leitung des Wirtschaftsministeriums. Schließlich bringt die vermutete fehlende Rechtsförmigkeit der Neuregelung auch reale Risiken mit sich. Sollte das Bundesverfassungsgericht zentrale Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, so droht ein Regelungsvakuum. Das wäre dann durch Übergangsregelungen des Gerichts zu überbrücken, bis der Bundesgesetzgeber kurzfristig eine Neuregelung geschaffen hat. Auf diese Besorgnis wies der Stadtstaat Hamburg in seiner Beschlussvorlage im Bundesrat hin, mit der er im Übrigen auch die Verweisung an den Vermittlungsausschuss forderte – womit er sich aber im Plenum des Bundesrates nicht durchgesetzt hat.
Um den vielfältigen Vorhaltungen zumindest der Inkompatibilität mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes und in diesem Sinne mit dem Grundgesetz die Spitze zu nehmen, wurde im Ergebnis als § 42a GModG der folgende Auftrag an die Bundesregierung aufgenommen:
„In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.“
Damit dürfte auf dem Papier der Widerspruch zum KSG ausgeräumt sein. Ob aber mit der Anforderung in § 42a GModG auch real Mögliches gefordert wurde, ist ungeprüft und also offen.
Das Signal ist weiterhin: Wir wollen eine gesetzwidrige Politik durchziehen. Die NGOs und später die Gerichte mögen bellen, wir, die Karawane, entziehen den NGOs Klagebefugnisse und ziehen weiter.
3. Zur Essenz des geänderten Gesetzes
Mit der Klarstellung in § 42a GModG ist lediglich eine Ankündigung als Auftrag ins Gesetz aufgenommen worden, die von der Ministerin seit langem gemacht worden war. Das Gesetz zur sog. „Grüngasquote“, die im Eckpunktepapier vom 24. Februar 2026 enthalten war und demnach die „Biotreppe“ überschreiben soll, wird „bis zum Sommer 2026 im Entwurf vorgelegt“ werden.
Damit hat die CDU/CSU ihr Ziel, welches sie so formuliert hat:
„im Prinzip herrscht in Zukunft Investitionsfreiheit im Heizungskeller“.
erfolgreich erstritten. Die Kompatibilität der Freiheit des Gebäudeeigentümers mit den kollektiven Klimazielen wird dadurch erreicht, dass dessen Entscheidungen irrelevant werden, weil die Klimaverantwortung auf die Brennstofflieferanten verlagert wird.
Im sog. Heizungsgesetz und auch mit seiner „Abschaffung“ gemäß Eckpunkte-Papier der Koalitionsfraktionen geht es selbstverständlich nicht nur um Eigenschaften der Heizung. Heizungen sind nichts ohne den zugeführten Energieträger. Beide sind Komplemente.
Die 65%-Erneuerbaren-Regel in der GEG-Novelle der Ampel-Regierung war in Wahrheit eine Anforderung an die Erneuerbaren-Qualität des Energieträgers, mit dem eine Heizung betrieben wird – die Heizung bzw. der Heizungsaustausch selbst bot lediglich den Anknüpfungspunkt für eine Regulierung. Möglich war dieser pragmatische Ansatz, diese pars-pro-toto-Regulierung, weil Heizung und Netz fachsprachlich „Komplemente“ sind; umgangssprachlich sind sie „verheiratet“, als Paar eine Einheit.
Möglich war das zudem, weil der Endenergieträger Elektrizität mit dem EEG auf den Pfad der Voll-Dekarbonisierung geschickt worden war. Das soll nun entsprechend auch für den Endenergieträger Gas und für „flüssige Brennstoffe“ geschehen. Elektronen und Moleküle werden gleichbehandelt. Das ist die Aufgabe des kommenden Grüngasquotengesetzes. Die Verantwortung dafür, dass Heizungen nach dem Verbrennungsprinzip rechtzeitig dekarbonisiert werden, wird dem Brennstofflieferenten übertragen. Das ist konsequent, wäre aber auch mit weit weniger Aufwand (und sprachlichem Radau) zu haben gewesen.
Hinzu kommt die weitere Eigenschaft, dass die beiden Haupt-Endenergieträger, Elektrizität und Gas, jeweils leitungsgebunden sind. Denkt man weiter, so kommt man zwangsläufig auf den Schluss, den das Land Mecklenburg-Vorpommern in einem Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht hat:
„Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den Ansatz der Technologieoffenheit, um Flexibilität für die zukünftige Wärmeversorgung zu schaffen. Es ist jedoch weder wirtschaftlich noch praktikabel, im Sinne einer absoluten Entscheidungsfreiheit der Eigentümer parallele leitungsgebundene Infrastrukturen flächendeckend vorzuhalten und zu dekarbonisieren. Aus diesem Grund hält der Bundesrat eine rechtlich verbindliche Verzahnung des Gebäudeenergierechts mit den Ergebnissen der kommunalen Wärmeplanung für zwingend geboten. Dies gilt insbesondere, um den Kommunen Planungssicherheit bei der Ausweisung von Wärmenetzen und der Ausgestaltung von Anschluss- und Benutzungszwängen zu geben sowie Fehlinvestitionen in unrentable Leitungsnetze zu vermeiden.“
4. Zum Stil der Vorbereitung eines Gesetzes im föderalen Staatswesen
Sorgen hat man sich zu machen zur Entwicklung des Stils, mit dem Verfassungsorgane in Deutschland neuerdings miteinander umgehen. Die schlicht unrichtige Behauptung der Regierungsvertreterin im zuständigen Ausschuss des Bundestages scheint kein Einzelfall zu sein. Es scheint sich um eine kalkulierte Kommunikationsstrategie zu handeln.
Anders jedenfalls wäre kaum zu verstehen, was der Stadtstaat Hamburg in seinem (dann ohne Mehrheit bleibenden) Vorschlag an das Plenum des Bundesrates, das Gesetz abzulehnen und an den Vermittlungsausschuss zu überweisen, damit es in der fachlichen Substanz zu einem Austausch zwischen Bund und Ländern kommen könne, in der Begründung aufgeschrieben hat:
„Abschließend merkt der Bundesrat an, dass die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates auf einen frühzeitigen fachlichen Austausch mit den Ländern verweist. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Einmalig am 9. Oktober 2025 wurden von der Bundesregierung im Rahmen der Veranstaltung „Fachaustausch Bund-Länder Arbeitskreis GEG zur Umsetzung der EPBD“ erste Erkenntnisse aus den von der Bundesregierung beauftragten Gutachten vorgestellt. Ein von den Ländern mehrfach eingeforderter inhaltlicher Austausch fand nicht statt, da die Bundesregierung weder zur Vorbereitung noch im Anschluss an den Termin Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen gab es keine weitere Gelegenheit zu einem frühzeitigen fachlichen Austausch. Die wesentlichen Änderungen, die durch das Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt werden sollen, wurden zu keinem Zeitpunkt mit den Ländern geteilt.“
Hamburg wollte mit diesem Antrag feststellen lassen: Die Regierung lügt zum Verfahren.
Merke: Die AfDisierung der Kommunikation zwischen Verfassungsorganen hat längst begonnen.












