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Corona und die Grundrechte: Kommt nach 52 Jahren jetzt die Stunde der Notstandsgesetze?

Rainer Zunder Von Rainer Zunder
17. März 2020
Proteste gegen Notstandsgesetze 1968

Es ist Zeit, sich an das Jahr 1968 zu erinnern. Es ist als das Jahr der Revolte, des Generationenkonflikts, der Außerparlamentarischen Opposition (APO) in die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eingegangen; Achtundsechzig wurde zum Epochennamen, der Achtundsechziger gehört bei Rechtskonservativen nach wie vor zum gehässigen Schimpfvokabular. Einige Protagonisten von 1968, allen voran Rudi Dutschke, sind bis heute nicht vergessen.

Achtundsechzig war aber auch und vor allem ein Signal zum demokratischen Aufbruch. Viele der ehemaligen studentischen Revoluzzer folgten später Willy Brandts Einladung „mehr Demokratie wagen“ und traten der SPD bei, andere fanden sich gut zehn Jahre nach der Revolte und nach etlichen weltanschaulichen Umwegen in der neuen Partei „Die Grünen“ wieder.

Wenn ein halbes Jahrhundert danach über Achtundsechzig gesprochen wird, fallen alle diese Stichworte, auch noch einige mehr wie die großen Demonstrationen gegen die Diktatur des persischen Schah oder gegen den Krieg der USA in Vietnam. Viel seltener wird allerdings an ein Ereignis erinnert, das das erste Halbjahr 1968 mindestens so stark geprägt hat wie die Opposition gegen die USA oder die harten Auseinandersetzungen mit der Springer-Presse: die am 30. Mai 1968 schließlich mit Zweidrittelmehrheit vom Bundestag verabschiedeten  Notstandsgesetze.

Jetzt erst, in Zeiten der von Tag zu Tag dramatischer werdenden Corona-Epidemie, wird allenthalben von einem Notstand geschrieben. So wurde bislang der Notstand (wahlweise der Ausnahmezustand) ausgerufen in Frankreich, in Spanien, in der Schweiz, in Österreich, in Serbien, in den USA; die Aufzählung ist sicherlich unvollständig beziehungsweise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung schon überholt.

Wie gesagt: europa- und weltweit ist staatlicherseits von Notstand die Rede, werden Grund- und Menschenrechte ausgesetzt, mindestens aber bis zur Unkenntlichkeit eingeschränkt – nur in der Bundesrepublik Deutschland, die über ein ausgefeiltes Paket an Notstandsgesetzen, gar über eine Notstandsverfassung verfügt, wird nicht darüber diskutiert, weder in der Bürgerschaft, noch in Regierungskreisen, es gibt allenfalls ein Notstandsraunen, das an einen Versuchsballon denken lässt. Dabei waren es gerade die deutschen Notstandspläne, die dem Land vor 52 Jahren einen bis dahin nie erlebten Aufruhr bescherten.

Die schlechten Erfahrungen von Weimar

Schon die ersten Entwürfe des Grundgesetzes von 1948 enthielten eine Notstandsverfassung, die große Ähnlichkeiten mit den Regelungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 aufwiesen. Danach sollte im Fall eines Notstandes die Bundesregierung das Recht erhalten, Notverordnungen zu erlassen und Grundrechte außer Kraft zu setzen. Auf Grund der bösen Erfahrungen mit Artikel 48 der WRV im Zusammenhang mit der Nazi-Herrschaft übernahm der Parlamentarische Rat Sätze wie diese nicht ins neue demokratische Grundgesetz: „Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“ Ohne solche Vorgaben, so die Väter und Mütter des Grundgesetzes, hätte es ein „Ermächtigungsgesetz“ nicht gegeben.

Dennoch gab die Bonner Politik die Pläne für umfassende Notstandsgesetze in den Jahren nach Verabschiedung des Grundgesetzes im Mai 1949 nicht auf. Ab 1956 legten etliche Bundesinnenminister im Abstand von zwei, drei Jahren neue Gesetzespläne vor. Sie hatten wenig Aussicht auf Erfolg, da sich die SPD als zweitgrößte Bundestagsfraktion einer Zustimmung verweigerte. Das änderte sich nach Bildung der ersten Großen Koalition (1966 bis 1969) aus CDU/CSU und SPD unter Kanzler Kurt-Georg Kiesinger (CDU), die über die notwendige Zweidrittelmehrheit verfügte. In der Bevölkerung machte sich die Sorge breit, die Notstandsgesetze bedeuteten ein neues Ermächtigungsgesetz. Gewerkschaften, FDP und besonders die Studentenbewegung gingen gegen das Gesetzesvorhaben auf die Straße. In einem Sternmarsch nach Bonn demonstrierten am 11. Mai 1968 Zehntausende gegen die Pläne der Koalition.

Große verfassungsrechtliche Risiken

Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Sie änderten das Grundgesetz und fügten eine Notstandsverfassung ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen sichern soll. Bei der Abstimmung votierten neben den Abgeordneten der FDP, der einzigen Partei, die sich geschlossen gegen die Grundrechtseinschränkungen wandte, auch 53 von 217 Abgeordneten der SPD gegen die Gesetze, die am 28. Juni 1968 in Kraft traten. Die Gesetze enthalten Regelungen für den äußeren Notstand (den Verteidigungsfall oder den Spannungsfall, wenn also – wie es damals noch durchgängig hieß – „der Russe“ an unseren Grenzen aufmarschierte), den inneren Notstand (wenn Terroristen oder sonstwer den Umsturz plante) und den Katastrophenfall.

Zur Ausrufung des Notstandes, zur Suspendierung der Grundrechte, zum „Putsch von oben“, wie die APO es befürchtet hatte, ist es im folgenden halben Jahrhundert nie gekommen. Nur einmal, auf dem Höhepunkt des RAF-Terrors im Herbst 1977, wollten manche politische Beobachter die Inkraftsetzung der Notstandsmechanismen nicht ausschließen; auch im überparteilichen Bonner Krisenstab wurde, wie Jahrzehnte später ein Beteiligter berichtete, ein entsprechendes Szenario durchgespielt, schließlich aber wegen zu großer verfassungsrechtlicher Risiken wieder verworfen.

Ob und wann die Bundesregierung in der jetzigen Corona-Krise zum Instrumentarium der Notstandsverfassung greifen wird, wird sich zeigen müssen. Bisher wird das tägliche Leben des Einzelnen weitgehend durch Appelle eingeschränkt, Einschnitte ins tägliche Leben gibt es nur unterhalb der Grundrechtsschwelle – eine Aussetzung eines zentralen bürgerlichen Freiheitsrechts wie der Versammlungsfreiheit, die Österreichs Bundeskanzler Sebastian Kurz jetzt verhängt hat, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland (noch) nicht. Das soll nicht heißen, dass es dabei bleibt. Die wenigen ersten Wochen im Zeichen des Virus haben täglich, stündlich aufs Neue gezeigt, dass Tatsachen, die gerade noch galten, von jetzt auf gleich nur noch Makulatur sind.

Bildquelle: Wikipedia, Holger.Ellgaard – Eigenes Werk, CC BY 3.0

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Tags: Corona-KriseCoronavirusCovid-19DemokratieGesellschaftGrundgesetzNotfallgesetzgebungNotfallpläneNotstandsgesetzeSARS-CoV-2Virus
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