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Home Politik

Kopftuch für alle

Klaus Vater Von Klaus Vater
18. Mai 2019
Kinder mit Kopftuch in der Schule

Stellen Sie sich bitte folgendes vor: die Bischofskonferenz  und die evangelische Kirche in Deutschland einigten sich auf eine neue Handreichung. Darin wird vorgeschlagen, wie sich der deutsche Teil der Christenheit in der Öffentlichkeit verhalten soll. Unter anderem hieß es da, es sei den Eltern freigestellt, Kinder aus christlichen Familien mit einer tiefschwarzen Kappe ausgestattet, auf den Schulweg und in die Schule zu geben. Diese Handreichung bleibt zuerst weitgehend unbeachtet, bis sich Elternvereine daran machen, die Handreichung in diesem Punkt „umzusetzen“; es tauchen also mehr und mehr Mädchen und Jungen  in Grundschulen auf, die schwarze Kappen tragen. Einige wollen die auch im Unterricht nicht absetzen. Manche Kappen tragen gar ein kleines weißes Kreuz auf dem rückseitigen Gewebe.

Wollen wir uns gemeinsam ausmalen, was dann los wäre? In den sogenannten sozialen Netzwerken? Und anderswo?  Mit der Liberalitas germaniae wär´s rasch vorbei. Vielleicht sollte ich in Bornemanns  gesammelten „Briefmacken“ nachschauen, ob´s so etwas schon mal eine alberne Rolle gespielt hat? Aber alles, was mit Religion zu tun hat, ist eben nicht albern. Und alle Albernheit hört erst recht auf, wenn es sich um Religion und Kinder dreht. Was sagt das Recht? Das ist im Gesetz über die Religionsmündigkeit niedergelegt.

Ab dem vierzehnten Lebensjahr sind Kinder/Heranwachsende religionsmündig. Sie können ihre Religion wählen – und sich gegebenenfalls auch aus dem Religionsunterricht abmelden. Ab dem 12. Lebensjahr haben Kinder das Recht, sich gegen einen Religionswechsel zu entscheiden und ab dem 10. Lebensjahr müssen Kinder gehört werden, wenn sich die Eltern über die Religionszugehörigkeit nicht einigen können. Das heißt auch: Sie können bereits früher gehört werden. Das Gesetz hebt auf die Einigkeit der Eltern in religiösen Fragen ab und darauf, dass sie das Recht haben, ihre Kinder religiös zu erziehen. In Streitfragen ist ein Vormundschaftsgericht zuständig.

Auf Kinder unter Kopftüchern ist das Gesetz nicht vorbereitet. Es hat darauf keine Antwort. Muss es eine Antwort geben? Das hängt davon ab, ob Kopftücher um und über die Köpfe von Mädchen bereits in Kitas oder in den Grundschulen als Probleme aufgefasst und in der Gesellschaft darüber ausführlich gestritten werden. Eine moralisch aufgeladene Diskussion führt nicht weit. Wenn, dann muss der Gesetzgeber handeln.

In Artikel sieben Satz 1 des Grundgesetzes steht: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“  Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob in den Grundschulen Religionssymbole wie das Kopftuch wie Kopftücher akzeptiert werden oder nicht. Und im Zweifel hat der Gesetzgeber heute und für die Zukunft klar zu machen: Schule als Pflicht für alle Nachwachsenden ist strikt neutral gegenüber Religionen. Also: keine Symbole, die auf eine Religion aufmerksam machen beziehungsweise werben könnten in Kitas, Grundschulen und anderen Schularten.

Gesetzgeber in Bund und Land sind augenblicklich dabei, eine Pflicht einzuführen, die – juristisch gesehen – in einer Körperverletzung gipfelt: Impfpflicht gegen Masern. Der Gesetzgeber kann demnach handeln.

Der Präsident des Lehrerverbandes hält Kopftücher in Schulen für integrationsfeindlich. Der SPD- Politiker Professor Karl Lauterbach teilte twitternd mit, es sei unehrenhaft Kinder und Eltern in einen Konflikt zu zwingen. Danach müsste man ja das Gesetz über Religionsmündigkeit einstampfen.

Vielleicht ist eine Handreichung der beschriebenen Art gar kein schlechter Beginn, um eine Klärung herbei zu führen. Dann bringt mal die Mitras und die weißen Beffchen in Schwung.

Bildquelle: Photo by Akela Photography from Pexels

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Tags: Grenzen der ToleranzIntegrationKopftuchKopftuchstreitReligionsfreiheitReligionssymboleToleranz
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