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Warum der US-Angriff gegen den Iran am 28. Februar kein Angriff war.

Die rechtliche Begründung der USA und die ausstehende Würdigung durch die Bundesregierung

Jochen Luhmann Von Jochen Luhmann
30. Mai 2026
Einschlag US-amerikanischer Bomben auf Teheran

1.     Hintergrund

Es war am Morgen des 28. Februar 2026, da haben die USA zusammen mit Israel erneut Kriegshandlungen gegen den Iran eröffnet – dass sie den Iran, wie üblicherweise formuliert wird, „angegriffen“ haben, wird von den USA bestritten.

Bemerkenswert war der Anlass für die Wahl des Zeitpunktes, die Kriegshandlungen zu eröffnen. Da stach offenbar die Chance in die Nase, die versammelte iranische Führungsriege bei einem ungeschützten Meeting gemeinsam treffen und auslöschen zu können – „Sieben auf einen Streich“ als Motto des militärischen Riesen. Die Hoffnungen auf Kurzkriege durch „Enthauptung“, die durch weitreichende und zielgenaue Raketen samt geo-location von jedermann in den Raum des Möglichen gerückt wurden, sind inzwischen als militärstrategische Leitvorstellung in früher unvorstellbarem Ausmaß gediehen.

In einer so geprägten Situation wird „verhandelt“, werden also Absprachen zwischen Führungspersonen angestrebt, die einander vertrauen müssen. Wie das in einem solchen Kontext möglich sein soll, ist schwer vorstellbar. Die Mitglieder der iranischen Führung haben schließlich davon ausgehen, dass sie jederzeit Opfer weiterer solcher Enthauptungsschläge werden können. Die werden von den USA und Israel im Köcher gehalten, sprich als Option vorbereitet. Die Prämierung von Angaben zur Ermöglichung solcher Schläge durch Datenweitergabe gibt der iranischen Führung einen begründeten Anreiz, gegen vermutete Kollaboration mit dem Gegner mit präzedenzloser Härte vorzugehen.

Anzeige der US-Regierung mit Belohungsversprechen für Informationen über die Führung der Iranischen Revolutionsgarden

2.     Der „Article 51 letter“ der USA an den UN Sicherheitsrat

Am 11. März bereits hat der US-Botschafter bei den Vereinten Nationen, Michael Walsh, einen „Article 51 letter“ an den Vorsitz des UN-Sicherheitsrates gerichtet. Darin rechtfertigt er diesen „Angriff“ als nicht gegen das Angriffskriegsverbot der UN-Charta (in Artikel 51) verstoßend.

Die Substanz seiner rechtlichen Argumentation ist dünn. Lediglich in einem Halbsatz findet sich das Essentielle zu Artikel 51. Da werden die Kriegshandlungen vom 24. Februar und später als „the latest stage in the ongoing international armed conflict“ bezeichnet. Mit anderen Worten: Wir befinden uns seit Jahrzehnten im Krieg mit dem Iran, deswegen gilt das Angriffskriegsverbot für uns nicht, denn wir beginnen mit unseren gelegentlichen Attacken keinen Krieg. Der Verhandlungspartner, der Iran, hat gewärtig zu sein, dass es jederzeit wieder losgehen kann. Die Ächtung des Krieges mit Ausnahme des Falles, dass ein Staat angegriffen wird, bietet dem Iran keinen Schutz.

Der entscheidende Punkt in der Entwicklung des Kriegsvölkerrechts ist der Abschied von der Lehre vom gerechten Krieg. Krieg ist seit 1945 geächtet. Für die Praxis entscheidend ist die Ausnahme von dieser generellen Ächtung: Krieg darf noch geführt werden, aber nur noch, wenn bzw. nachdem man angegriffen worden ist. Das ist auch erlaubt, sofern ein Angriff unmittelbar bevorsteht (imminent threat) – dann ist präventives Zuschlagen rechtmäßig. Es ist also nicht so, dass man abwarten muss, bis man militärisch angegriffen worden ist.

Aber klar ist auch: Wenn man in dieser Regulierung von dem Perfektischen („angegriffen worden ist“) zu weit abrückt, Ausnahmen futurischer Art grenzenlos zulässt, dann steht man in der Gefahr, der Lehre vom Gerechten Krieg faktisch doch wieder Geltung zu verschaffen. Die große Errungenschaft des 20. Jahrhunderts, der Lehre vom Gerechten Krieg ein Ende bereitet zu haben und Krieg nur noch zur Abwehr zugelassen zu haben, wandert dann in den Mülleimer der Geschichte. Die Grenze zwischen beiden ist entscheidend. Wird die begrifflich geschleift, so wird ein Krieg habituell als Abwehr auf einen Angriff gewertet werden und jeglicher Krieg ist wieder legitim.

3.     Das Urteil der Fach-Community und das ausstehende Urteil der Bundesregierung dazu

Exakt dieses Muster unterstützt das US-Schreiben. Dass es überhaupt verfasst wurde, ist noch eine Verbeugung vor der Geltung des Kriegsvölkerrechts. Sein Inhalt aber, gemessen an der juristischen Qualität, negiert es zumindest in der Form der UN-Charta. Es ist ein Beitrag zur Erosion von Art. 51 UN-Charta.

Die Besonderheit des Völkerrechts ist, dass es weitgehend ohne höchstrichterliche Urteile auskommen muss, es gibt kaum eine Präzisierung durch Urteile. Deswegen ist es weitgehend „Gewohnheitsrecht“, d.h.: Die Auslegung von Schlüsselbegriffen geschieht durch Diskussion und Wertung. Deshalb ist es entscheidend, wie die Staatenwelt sich zu dem „Article 51 letter“ der USA verhält.

Die Bundesregierung hatte zugesagt, sich eine Meinung dazu zu bilden, ob es sich bei dem Vorgang am 24. Februar 2026 um einen (verbotenen) „Angriff“ gemäß Art. 51 UN-Charta handle. Das wolle sie aber erst nach Vorliegen und Prüfung der Rechtfertigung seitens der USA tun. Am 22. Mai 2026 wurde sie in der Bundespressekonferenz nach dem Stand ihrer Prüfung und Meinungsbildung gefragt. Die Antwort war: Wir sind noch nicht soweit.

Die Doyenne der Völkerrechtswissenschaft in Deutschland, Anne Peters, ist da weiter. Sie hat sich in einem hörens- bzw. lesenswerten Essay zu dem Begründungsversuch des US-Botschafters cool geäußert: „juristisch nicht vertretbar“. D.i. ein professoralen Fach-Urteil, als wenn es um die Beurteilung einer juristischen Hausarbeit ginge. Dann aber greift sie doch in die Vollen, mit dem Urteil

„Entscheidend ist aber, dass sie diese Norm bis jetzt nie zu Fall gebracht haben, weil alle (auch die Rechtsbrecher selbst) immer auf der Geltung bestanden, was auch als „organisierte Heuchelei“ bezeichnet wurde. Diese historische Erfahrung legt nahe, dass solange andere Staaten diese Rechtsbrüche mindestens verbal anprangern …, das Gewaltverbot als Norm bestehen bleiben wird.“

Die deutsche Bundesregierung hat so gesehen ihren Beitrag zur Weitergeltung dieser Norm mit Blick auf den Iran-Krieg zwar angekündigt aber noch nicht geleistet.

4.     Addendum: Verteidigungsvorbereitung als Angriffsgrund

Aus dem Brief des US-Botschafters ist einiges mehr an spezifischen Drohungen gegen Drittstaaten herauszulesen. Das kann hier nicht vollständig referiert werden. Aber als Schlaglicht sei wenigstens auf dieses doch Besondere hingewiesen. Da wird Bezug genommen auf ein Verhalten des Iran nach den US-Angriffen mit schweren Bombern im Juni 2025.

„Since June 2025, the regime has also massively expanded its ballistic missile production for the purpose of overwhelming regional air defenses in order to provide a shield for its efforts to reconstitute its nuclear program, which it refuses to relinquish.“

Die USA stellen da als Reaktion des Irans eine Intensivierung der Rüstung zu Verteidigungs- bzw. Schutzzwecken fest. Das aber wird als Rechtfertigung für einen präventiven Angriff gewertet, weil der Zweck des Selbstschutzes (in den Augen der USA) illegitim sei.

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