1. Anforderung an eine duale Regulierung des Ausstiegs aus Gas-Heizungen und Gas-Netzen
Gas-Heizungen und Gas-Netze sind komplementäre Güter – nur zusammen funktionieren sie. Der Ausstieg aus der Verwendung von Gas aus fossilen Quellen in der Wärmeversorgung steht endlich auf der politischen Tagesordnung. Folglich sind die Investitionen beider Seiten, Heizungen und Leitungen, bedroht. „Bedroht“ sind sie in ihrer Werthaltigkeit. Geschieht der Ausstieg nämlich unkoordiniert, so kann die eine Seite der jeweils anderen einen erheblichen Vermögensschaden, durch oktroyierte vorzeitige Obsoleszenz, zufügen.
- Für Heizungen gilt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren als Maßstab – schaltet der Gasversorger nach 10 Jahren die Leitung ab, so hat der Heizungs-Eigner einen Verlust in Höhe des halben Anschaffungswertes seiner Heizung zu tragen.
- Für Gasverteilnetze, so hat es der Regulierer im Jahre 2005, also vor erst 20 (!) Jahren im Rahmen der Entgeltregulierung für Erdgasverteilnetze, festgelegt, galt eine Amortisationszeit von 30 bis 50 Jahren. Im Kontext der GEG-Novellierung durch die Ampel-Koalition wurde die auf etwa 20 Jahre verkürzt. So wurden mit Beschluss vom 8. November 2022 die kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen für Neu-Investitionen (ab 2023) potentiell auf gut 20 Jahre (bis spätestens 2045) gesenkt, für bestehende Netze wurde im September 2024 (mit Wirkung ab 2025) nachgezogen. Ertragsteuerlich hingegen hat man noch nicht nachgezogen. Der Fiskus ist bislang nicht bereit, die Mindereinnahmen aus einer Abschreibung, die mit den klimapolitischen Vorgaben konform ist, zu akzeptieren.
Wenn kollektiv in einem Netzanschlussgebiet die Kunden dem Gasversorger in hoher Zahl kündigen, so wird er die Gasnetzumlage laufend erhöhten, was den Absprung weiterer Kunden provoziert – eine Art Kipppunkt-Struktur. Schließlich hat er Netzteile stillzulegen und bleibt auf einem Rest nicht-amortisierter Netz-Investition sitzen.
Eine angemessene Regelung der Modalitäten eines Ausstiegs aus der Nutzung von Gas aus fossilen Quellen hat folglich einerseits die Systemstabilität und andererseits die Investitionsschutzinteressen beider Seiten als miteinander verbundene in den Blick zu nehmen, die von Gasversorgern einerseits und von Heizungs- bzw. Gebäudeeigentümern anderseits.
Das ist in Deutschland bislang nicht der Fall. Zweimal wurde hier, in 2023 und kürzlich in 2026, mit hohem Aufwand die Änderung der Regulierung von Heizungseigenschaften öffentlich begleitet. Parallel lief und läuft noch eine Neuregulierung des Umbaus bzw. des Rückbaus der Gasverteilnetze – die findet hingegen keine Aufmerksamkeit. Die Politik verweigerte eine integrierte Thematisierung – und selbst von NGOs und in Fachkreisen werden die beiden Vorgänge, die sachlich doch in so offenkundiger Weise miteinander verbunden sind, nicht zusammengehalten.
2. Geminderter Investitionsschutz bei Heizungen und Gasleitungen
Rechtlich entschieden wurde dazu Zweierlei:
- Die allseits bekannte zweimalige GEG-Reform zur Heizungsseite, erst die der Ampel mit Einfügung eines weitreichenden Investitionsschutzes für Heizungseigentümer in § 71 sowie §§ 71 a bis p, und aktuell in 2026 die Abmeierung dieser von der Ampel eingeführten Investitionsschutzregelung, verbunden mit einer Umbenennung des gesamten Gesetzes von GEG in GModG.
- Die Erlaubnis seitens der Ampel-Regierung, die Amortisationszeit der Gasnetze zu halbieren sowie die Reform der Gasnetzverteilnetz-Planung seitens der aktuellen Koalition. Letztere kommt der Desinvestitionstendenz auf Gasverteilernetz-Seite entgegen. Die Gaswirtschaft erhält damit das explizite Recht, entschädigungsfrei zu kündigen, mit einer Frist von nur 10 Jahren, also nur der Hälfte der Nutzungszeit, die Heizungsanlagen von der Ampel in § 72 GEG noch zugestanden worden war.
Der Bundesrat hat das gesehen und in seiner Stellungnahme[1] auch präzise moniert:
„Der Bundesrat bewertet den Schutz der finanziellen Interessen der von Abschaltung betroffenen Letztverbraucher als nicht ausreichend. In Fällen, in denen Gasheizungsanlagen zeitnah vor der Information über die geplante Anschlusstrennung installiert worden sind, können betroffene Anschlussnehmer, Anschlussnutzer oder Letztverbraucher die Nutzung ihrer Anlage nur etwa zur Hälfte der üblichen Lebensdauer ausschöpfen, was zu wirtschaftlichen Nachteilen führt.“
Zugestimmt hat er der Regelung dessen ungeachtet.
Das sog. „Heizungsgesetz“ der Ampelregierung hatte fast allein den Konflikt zwischen den überwiegend Klein-Investoren in neue Gasheizungen einerseits und den wenigen desinvestitionsgeneigten Eigentümern von Gasverteilnetzen andererseits sich vorgenommen. Leitende Intention dabei war die Absicherung des Heizungsneuinvestors im Umfeld von desinvestitionsgeneigten Gasverteilnetzbetreibern – der sollte nicht über den Tisch gezogen werden können. Im vielfach inkriminierten § 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024 war genau das Thema, war es umsichtig adressiert worden. Das ist 2026 aufgehoben worden. Der Investitionsschutz des Heizungsneuinvestors im Haifischbecken von desinvestitionsgeneigten Gasverteilnetzbetreibern ist getilgt worden, und das während gleichzeitig, in einer parallellaufenden Gesetzesnovellierung, die Gasverteilnetzbetreiber dafür von Fesseln befreit werden. Das gelang ohne jegliche öffentliche Aufmerksamkeit. Das zu erreichen, ist schon eine höchst bemerkenswerte Leistung der aktuell herrschenden Koalition im Bund.
Die Befreiung von Fesseln wurde mit der Neu-Regulierung der Gasverteilnetzplanung in dem jüngsten EnWG-Reform-Vorschlag (Drucksache 21/5440 vom 20. April 2026[2]) ins Spiel gebracht – das Vorhaben dient der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets (Richtlinie (EU) 2024/1788) vom 13. Juni 2024. Neu ist dort die Pflicht zur Erstellung von „Gasverteilernetzentwicklungsplänen“. Deren Funktion: Den Gasversorgern erlauben, einen Gasanschluss stillzulegen – entschädigungsfrei. Sie müssen im Wesentlichen Fristen einhalten:
- wenn sie mit der Ankündigung der Vorlage eines solchen Plans ankündigen zu erwägen, evt. ein Teilnetz stillzulegen, gilt eine Frist von 10 Jahren;
- ist ihr Plan erarbeitet und von der zuständigen Stelle der Landesregierung bestätigt, dann ist es ihnen erlaubt, Gasanschlüsse mit einer Frist von 5 Jahren abzuschalten – sofern die Frist nach Ankündigung der Planerarbeitung nicht länger ist.
Die Gasversorger dürfen in Zukunft, so die Entscheidung der aktuellen Regierung, Gasheizungen entschädigungsfrei zu stranded assets machen. Restriktionen gibt es wenige
3. Die Pflicht, „Gasverteilernetzentwicklungspläne” zu erstellen
Als Voraussetzung sieht das novellierte Gesetz vor, dass die Gasverteilernetzbetreiber die erwähnten „Gasverteilernetzentwicklungspläne“ gemeinsam mit Kommunen und Landesbehörden zu erarbeiten haben. Die Pflicht entsteht
„… sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebene Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht.“
Dabei gilt eine semantisch nicht naheliegende Definition von „Erdgasnachfrage“, gemäß einer EU-Vorgabe:
„Die Nachfrage nach Erdgas umfasst dabei nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 auch Biomethan und andere Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgassystem eingespeist und durch dieses transportiert werden können.“
Der Grund: Die schrittweise Umstellung von fossilem Methan auf Biomethan gilt nicht als Vorhaben einer „Umstellung“. D.h. „Umstellung“ ist als „technische Umrüstung“ verstanden.
Die Anforderungen, eine zu erwartende „dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage“ zu bestimmen, wurden recht hoch angesetzt, die erforderliche Prognose ist methodisch eingeschränkt: Sie hat allein vergangenheitsgestützt zu sein, Trendextrapolation ist gleichsam vorgeschrieben.
Üblicherweise hat eine Prognose des Absatzes wirtschaftlicher Güter die Form, dass man die relative Wirtschaftlichkeit des eigenen Angebots relativ zu dem der Konkurrenz abschätzt. Das ist eine rein zukunftsgestützte Prognose. Diese professionell übliche Form ist für Gasverteilnetze ausgeschlossen worden. Der Zwang zu einer selbstkritischen Einschätzung im Wettbewerbs-Verhältnis zum Hauptkonkurrenten, zur elektrischen Wärmepumpe, wäre aber angebracht gewesen.
Doch man kann die gewählte Vorsicht auch verstehen. Eine bestimmte Erwartung des Eigentümers, dass es mit der Nutzung seines Wertgegenstandes absehbar zu Ende gehen wird, löst bilanzrechtlich nämlich erhebliche Folgen aus, bis hin zum Zwang der Sofortabschreibung.
4. Klartext im Bundestag: Es geht um die Rettung der Gasverteilnetze
Verständlich sind diese methodischen Prognoseeinschränkungen nur wegen, so die Formulierung im Gesetz, „der im Regelfall zu erwartenden Umstellung von Gasleitungen auf Wasserstoff.“ Im behaupteten bzw. beschworenen Regelfall gibt es eine Anschlussnutzung. Konkursbefürchtungen, weil die Gaskunden den Gasnetzbetreibern in Scharen und schnell davonlaufen, da sie zur Elektroheizung überwechseln, spielen dann keine Rolle.
Diese Grundhaltung, dass es um den Schutz der Gasnetze geht, wird deutlicher im Raum der Politik gelegentlich zum Ausdruck gebracht. Aufschlussreich sind die offenen Worte, die Saskia Ludwig, die fachlich zuständige Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion, aus Anlass der ersten Beratung[3] des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag gesprochen hat.
„72 Milliarden Euro hat das Gasnetz gekostet, das ab 1990 installiert wurde. Wir haben das modernste Gasnetz, die modernste Infrastruktur in Europa. Diese Infrastruktur ist auf mindestens 50 Jahre ausgelegt. Das ist eine wertvolle Infrastruktur …
Deswegen ist es wirklich gut, dass die Gasnetzrichtlinie, die wir jetzt vorliegen haben, die klare Botschaft gibt, dass wir unsere Leitungen behalten. Die Botschaft, die wir damit geben, ist, dass man ein Stück weit lernt. Denn Klimaziele sind das eine; aber was passiert auf dem Weg dahin, wenn es Veränderungen oder Krisen gibt, wie jetzt zum Beispiel im Iran? 15 Jahre sind nicht lang. Da muss man sich Möglichkeiten offenlassen, dass man im Notfall … reagieren kann. Das kann man nicht, wenn man gute Strukturen herausreißt oder sie zurückbaut.“
Das Gemeinte formuliert sie noch einmal negativ. Da nimmt sie Bezug auf die Ampelregierung und deren angebliche Pläne:
Die Vorgängerregierung hat im Hinblick auf das Vorhaben, die Gasnetze bis 2041 herauszureißen – bis dahin wollen wir ja in Deutschland das nationale Klimaziel erreichen –, 2021 durch die Bundesnetzagentur … eine Richtlinie erlassen, die den Betreibern … erlaubte, die Abschreibungszeit zu halbieren. Normalerweise braucht man 45 bis 50 Jahre, um die Gasnetze abzuschreiben. Das, was man an Abschreibungskosten hat, wird auf die Verbraucher umgelegt; das heißt, diese Investitionskosten muss ich pro Kilowattstunde zahlen. Was passiert, wenn ich das auf 20 Jahre halbiere? Dann wird der Gaspreis teurer.“
Frau Ludwig überspitzt natürlich in ihrer Bundestagsrede. Eindeutig ist die Intention: An dem Bestand der Gasnetze nicht rühren! Man will offenkundig verhindern, dass bereits in dieser Legislaturperiode die Diskussion aufbricht, die unausweichlich aufbrechen muss: Wie sollen die vielfältigen regionalen Konflikte um Teil-Stilllegungen gelöst werden und mit welchem Geld soll die drohende Illiquidität von Stadtwerken verhindert werden, die vor Ablauf der Amortisationszeit Netzteile stilllegen bzw. die aufwändige Umrüstung auf H2 stemmen, d.h. vorfinanzieren, müssen?
Auch zum Thema „Biomethan“ äußert sich Frau Ludwig.
„… wir haben einen guten Gesetzentwurf, und wir möchten im parlamentarischen Verfahren ein starkes Gesetz daraus machen. Da haben wir noch einige Dinge miteinander zu diskutieren…. Wir haben Biomethan; wir brauchen Biomethan. Die Biomethanbranche steht vor der Tür und möchte 1,4 Milliarden Euro investieren. Investitionen brauchen Sicherheit.“
Bestätigt hat dies der SPD-Abgeordnete Daniel Rinkert (SPD), also vom Koalitionspartner, in der Debatte zum THG-Quotenminderungsgesetz mit folgenden Worten:
„Wir sind gemeinsam zu der Erkenntnis gekommen, dass es richtig ist, biogenen Wasserstoff nicht im Straßenverkehr einzusetzen. Wir benötigen dieses Biogas, dieses Biomethan, das ein fertiges Produkt ist, für die Wärmewende, die Biotreppe und andere Bereiche.“
[1] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0101-0200/186-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1
[2] https://dserver.bundestag.de/btd/21/054/2105440.pdf
[3] https://dserver.bundestag.de/btp/21/21074.pdf













