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Entschlossenheit statt Anbiederei  

Redaktion contra AfD Von Redaktion contra AfD
1. Juli 2026
Aufkleber gegen Rassismus und Nationalismus. Gegen AfD

Die AfD ist verfassungswidrig. Das ist die zentrale Aussage eines Gutachtens der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Und: ein Verbotsverfahren hätte wahrscheinlich Erfolg. So das achtköpfige Team der GFF, das die Partei nach den strengen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes untersucht hat. Also wäre die Einleitung eines Verfahrens jetzt zwingend. Aber Innenminister Dobrindt lehnt dies ab. Er will die AfD unverändert „wegregieren“, u.a. mit seiner Abschiebe- und Abschottungspolitik. Das Gegenteil von Erfolg ist zu verzeichnen. Trotzdem will er und mit ihm die Bundesregierung seinen bisherigen Kurs fortführen. Diese Nachsicht und Schonung der AfD muss endlich beendet werden.

Schon der Verfassungsschutz hatte im Mai 2025 die AfD als erwiesenermaßen rechtsextrem eingestuft. Dies wird gegenwärtig durch ein Gericht überprüft. Mehrere Landesämter haben die entsprechenden Landesverbände der AfD als gesichert rechtsextrem eingeschätzt, so in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg. Nun das Gutachten des achtköpfigen Teams der GFF. 13 Monate wurden

  • über 3 Millionen Datenpunkte zur AfD ausgewertet, darunter
  • rund 55.000 Pressemitteilungen,
  • knapp 70.000 Dokumente aus der Parlamentsarbeit
  • und über 2,9 Millionen Social-Media-Posts.

Das Ergebnis: Die AfD wird von den radikalsten Kräften beherrscht. Die Partei steht nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie wendet sich gegen die Gleichwertigkeit von Menschen, insbesondere von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft, von MuslimInnen und Schutzsuchenden und trans Personen.

Die Befunde sind eindeutig. Die Gefahren sind konkret und sehr eindeutig für das Bildungswesen, die Justiz, die Medien- und Kulturlandschaft, den Bruch der Gesetze in der Migrationspolitik, z. B. im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalts nachlesbar. Trotzdem diese Nachsicht, diese Zurückhaltung und Schonung bei maßgeblichen Führungskräften der Union und auch der SPD!

Einem Teil der Unionspolitiker kann man durchaus unterstellen, dass sie eine Kooperation mit der AfD durchaus nicht ausschließen, teilweise anstreben. Dann ist ein Verbotsverfahren gegen einen potentiellen Koalitionspartner natürlich nicht sinnvoll. Konkret droht dieses Szenario in Sachsen-Anhalt. Jüngst war das Bild vom gemeinsamen Lachen des CDU-Fraktionsvorsitzenden mit dem AfD-Spitzenkandidaten auf allen Kanälen zu verfolgen. Schon 2019 forderten maßgebliche CDU-Abgeordnete eine Zusammenarbeit mit der AfD. Zwei dieser Politiker sind jetzt 2026 Landtagskandidaten auf der Landesliste der CDU, Platz 4 und 6.

Konzeptionell wird für diese Linie angeführt, dass man sich aus der Abhängigkeit von den Parteien der Mitte (SPD, Grüne) befreien wolle.

In einem Kommentar von Jasper von Altenbockum in der FAZ wird das damit verbundene inhaltliche Konstrukt begründet: Nur die Union könne der „identitätspolitischen Ideologie der AfD ein wirkungsvolles Angebot entgegensetzen“. Weil SPD, Grüne und Linke „ihr Heil im Denken in Identität, nur eben nicht in der „deutschen“, sondern in den „diversen“ suchen.“  Für die Union dagegen sei das „christliche Menschenbild das zentrale Kriterium ihrer Politik“. Sie dürfe bloß nicht den Fehler wiederholen, „sich auf eine Kultur einzulassen, in der die bürgerliche Mehrheit moralisch aufgeladenen Sonderinteressen Platz machen musste und in der Deutschland als Nation verschwand“.

So erfindet man sich eine eigene Wirklichkeit, redet den rechtsradikalen Vorstellungen das Wort und wird Gefangener bzw. Opfer eigener verquerer Ideologievorstellungen.

Eine andere Begründung gegen ein Verbotsverfahren findet sich bei Peer Steinbrück. Er biedert sich nicht an, hält die Brandmauer „auf absehbare Zeit“ für notwendig. Aber er hegt in einem Podcast die Hoffnung, die AfD „zu entradikalisieren“, und fragt, wie eine „gewisse Veränderung der AfD im politischen Spektrum in Richtung auf rechtskonservative Position“  veranlasst werden könnte. Seine Idee: „rote Linien zu definieren“ und zur AfD zu sagen: „Solange ihr euch da nicht verlässlich drauf einlasst, solange ist definitiv keine Kooperation, keine Duldung möglich“. Er schließt damit an Andreas Rödder an, dem Rechtsaußen in der CDU und ehemaligem Leiter der CDU-Grundsatzkommission. Der will auch eine „konditionierte Gesprächsbereitschaft diesseits der `Brandmauer`“

Peer Steinbrück ist oft wohltuend als schonungsloser Analytiker und kluger Kommentator aufgefallen. Hier fällt etwas anderes auf: es gibt keine Fakten zur Entwicklung der AfD, keine Analyse zum Charakter der AfD als gefestigte  rechtsradikale Ideologie- und Heimatvereinigung. Wenn er dies zu Grunde gelegt hätte oder sich jetzt mit dem Gutachten der GIF beschäftigen würde, könnte er seine Hoffnung nicht mehr aufrechterhalten.

Steinbrück argumentiert in dem Podcast auch mit einem immer wieder vorgebrachten Narrativ gegen ein Verbot: “Deshalb verschwinden die Wähler nicht. Und ich grenze damit automatisch auch die Wähler der AfD aus“. Abgesehen von einer gewissen Geschichtslosigkeit folgt daraus – gar nichts! Interessant ist, dass dies auch kein Verbotsbefürworter behauptet hat.  Dahinter aber steckt oft die Erwartung, dass diese Wähler in einem demokratischen Meinungsbildungsprozess von ihren irrigen Überzeugungen abzubringen seien. Dies mag für einen Teil zutreffen, weswegen sich jedes ernsthafte Gespräch immer lohnt. Es ist aber gesicherte  Erkenntnis aller Analysen zu dem Wählerinnen- und Anhängerpotential der AfD, dass ein großer Teil gegenwärtig für Argumente gar nicht mehr erreichbar ist und  feste rechtsradikale Positionen vertritt und/oder die „Systemparteien“ prinzipiell ablehnt.

Ein Verbotsverfahren gegen eine verfassungsfeindliche Partei kann nicht von einer vermeintlichen Dialogbereitschaft oder Festigkeit der Einstellungen ihrer Anhängerinnen und Anhänger abhängig gemacht werden. Einzig und allein kann der Maßstab zur Einleitung eines Verbotsverfahrens die Gefahr für die vom Grundgesetz vorgegebene Ordnung sein. Hier ist der Artikel 21, Absatz 2 maßgeblich: „ Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Die Entscheidung darüber obliegt dem Bundesverfassungsgericht.

Das in Leipzig ansässige Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die AfD verfassungswidrig ist. In den Ländern gibt es ähnliche Einordnungen. Daher ist es – darauf hat der Migrationsforscher Gerald Knaus hingewiesen – politisch und moralisch geboten, ein Verbotsverfahren einzuleiten. Ein Scheitern sehr unwahrscheinlich. „Die Entscheidung … ist politisch und lässt sich nicht an Experten auslagern; es gilt heute, der Versuchung zu widerstehen, dass die Suche nach unerreichbarer Rechtssicherheit dazu führt, notwendige Entscheidungen zu verzögern. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der AfD gehört vor das einzige Organ, das sie verbindlich klären kann: das Bundesverfassungsgericht.“

 

 

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