Gesetzentwürfe zu schreiben ist eine hohe Kunst. Im Falle der „Abschaffung des Heizungsgesetzes“[1] ist das Ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) unter Leitung von Katherina Reiche gefordert zu liefern. Das ist im Fall dieses besonderen Gesetzes mit unüblichen Schwierigkeiten verbunden.
Eine der vielen Schwierigkeiten entsteht dadurch, dass Frau Reiche eine radikale Personalpolitik in ihrem Hause vollzieht. Der Personalwechsel scheint präzedenzlos zu sein – sowohl was den Abgang nach außen angeht als auch was die Rotation im Hause auf neue Posten angeht. Die ZDF-Satire-Sendung „Die Anstalt“ hat dementsprechende Berichte aus Insider-Kreisen in Berlin zum Anlass für eine sehenswerte Folge[2] genommen.
Folge ist ein erheblicher Verlust an fachlicher Kompetenz. Bei der Lektüre von Stellungnahmen von Experten, die dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 22. Juni 2026[3] vorgetragen worden sind, fallen etliche Textstellen auf, die dem Team der „Anstalt“ als Vorlage für eine zweite Folge zum selben Thema, nun mehr inhaltlich betont, zu dienen geeignet sind.
1 Der Spagat …
Eine der vielen Herausforderungen entsteht dadurch, dass zwei Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen sind.
- Die Gesetzesnovelle dient einerseits etwas Positivem: der Umsetzung der letzten Revision der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), die ihrerseits der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie der EU (EED) im Sektor Gebäude dient. Beide Rechtstexte wurden EU-seits vor allem ergänzt, um sie ambitionierter werden zu lassen. Die Novellierungen waren Teil des „Fit for 55“-Pakets der EU-Kommission „von der Leyen 1“, sie sollten dazu beitragen, deren Klimagas-Reduktionsziele der EU zu erreichen. Im Mai 2024 traten sie in Kraft, die nationalen Gesetzgeber haben sie bis Ende Mai 2026 umzusetzen – Deutschland ist schon terminlich nicht vertragstreu. Inhaltlich sieht es noch schlimmer aus. Die Vorgaben der EPBD sind so weitreichend, dass eine Änderung des Titels des GEG in „Gebäudemodernisierungsgesetz“ aus diesem Grund gerechtfertigt wäre – wenn die Koalitionäre denn auch wollten, was sie müssen. Aktuell aber sind Regierungen unter Führung der konservativen (christ-demokratischen) Parteienfamilie in Brüssel dabei, diese ambitionierten Entscheidungen unter Titeln wie „Entbürokratisierung“ und „Priorität für das Wirtschaftswachstum“ wieder zurückzudrehen.
- Das Referat im BMWE, welches die Federführung bei der Erarbeitung des Artikelgesetzes mit dem GModG als zentralem Element innehatte, hatte andererseits außerdem Abrissarbeiten in die Gesetzesnovelle einzupflegen. Es ging um die „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ gemäß Koalitionsvertrag[4] (Rz. 754) mit Betonung zweier konträrer Absichten, für Klimaschutz und für sog. „Technologieoffenheit“ – zu mehr war man in der Phase der Koalitionsgespräche nicht fähig. Der Elefant im Raum, das Thema „Zukunft der Gasverteilnetze“, also das, was in Wahrheit zum Abriss ansteht, blieb unerwähnt. Dem nach Konkretion dürstenden Referat wurde durch zwei Vereinbarungen geholfen:
a) durch das Eckpunktepapier[5] vom 24. Februar 2026, worin die Partner jedoch wiederum auch um exakt 180 Grad konträre Positionen bezogen haben[6] ;
b) durch das Einigungspapier zu mieterschutzrechtlichen Fragen vom 28. April 2026[7], in welchem die SPD auf ihren mietrechtlichen Verhandlungserfolg (dass „die Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen“ geschützt werden sollen), öffentlich unmotiviert, doch wieder verzichtet hat.
Aus diesen Zutaten galt es einen Teig zu kneten, der hinreichend wenig „Unsauberheiten“, sprich Keime, enthielt, dass er nicht alsbald zu gären anfängt und den politisch Verantwortlichen um die Ohren fliegt. Nachfolgend einige „Keime“.
2 … und seine Vergrätschungen
2.1 Die angebliche Freiheit zur fossilen Heizung
Politisch wird die Novelle verkauft mit der Aussage: Wer eine neue Gasheizung einbauen will, sei frei, das zu tun. Das stimmt so nicht. Man hat differenziert. Herausgekommen ist eher ein kleines Bürokratiemonster.
Die neugeschaffene Freiheit für Brennstoffe fossiler Herkunft im Heizungskeller gilt nur für Bestandsgebäude. Das Gesetz diskriminiert nach Terminen des Genehmigungsbescheids.
Für Neubauten gilt diese neue Freiheit mit In-Kraft-Treten der Novelle, also vermutlich ab 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029. Ab 1. Januar 2029 gibt es dann noch eine Besonderheit. Über einen Verweis in § 10 GModG-E werden die in § 43 Abs. 1 aufgestellten Biotreppen-Anforderungen auf den Neubau übertragen – allerdings nur mit Geltung für ein Jahr.
Für Neubauten ab dem Jahr 2030 besteht diese Freiheit nicht mehr. Es gilt, dass ab 2030 Heizungen in neuerrichteten Gebäuden „keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursachen“ dürfen (Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 25a).
Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden hingegen gilt die Freiheit gemäß Narrativ. Das ergibt sich aus § 43 GModG-E, wohin der Katalog von Heizungstechnologien nun aus §§ 71 a bis p der Ampel-Fassung des GEG, erweitert um die Heizungen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, verschoben wurden. Da heisst es: „Wird eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt…“.
Einen (guten) sachlichen Grund für diese Diskriminierung gibt es nicht. Es gibt ist lediglich einen Anlass. Der ist, dass das EU-Recht dem nationalen Gesetzgeber das für Neubauten nur so präzise, mit Jahreszahl, vorgegeben hat.
Eine Ausnahme von der Biotreppen-Verpflichtung ab 2029 sich findet in § 43 Abs. 3. Demnach darf man eine neue Heizung in Bestandsgebäuden nach 2028 sehr wohl auch zu 100% noch mit Gas fossiler Herkunft beschicken. Bedingung ist, dass man sich bis Ende 2034 eine thermische Solaranlage auf das Dach hat setzen lassen. Für Neubauten hingegen gilt auch diese Option nur bis zum Ende des Jahres 2029.
Das ist Regulierung mit sinnarmer Detail-Differenzierung par excellence. Der daraus folgende Mehr-Überwachungsaufwand liegt bei den Schornsteinfegern, die die Mehrkosten auf alle Haushalte umlegen. Wollen das die Bürger?
2.2 Die angebliche Kostenentlastung der Bürger durch die neue Freiheit
Im Rahmen des Anliegens, die Rechtssetzung zu verbessern, wurde 2005 mit dem Vertrag der Großen Koalition zwischen CDU, CSU und SPD die Einrichtung eines Normenkontrollrates (NKR) vereinbart. Dies wurde am 1. Juni 2006 mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einrichtung eines Nationalen Normenkontrollrates umgesetzt. Zu den Aufgaben des NKR gehört seit 2006 vor allem die Prüfung der transparenten und nachvollziehbaren Darstellung der Bürokratiekosten aus Informationspflichten, seit 2011 ist das Mandat auf die gesamten Folgekosten („Erfüllungsaufwand“) ausgeweitet worden. Zu prüfen sind sämtliche Gesetzesentwürfe, die die Bundesregierung, die Exekutive, vorlegt, zunächst in internen Fassungen und später dem Gesetzgeber – Vorlagen aus dem Parlament heraus bleiben ohne Kostenangaben. Die Kosten beiderlei Art darzustellen, ist jeweils Aufgabe der Ressorts. Sinn ist, Entscheidungsträgern im politischen Raum substantielle Informationen darüber zu bieten, welche Kostenfolgen mit Gesetzes-Entscheidungen ausgelöst werden. So ist es auch mit dem Gesetz „zur Abschaffung des Heizungsgesetzes“ geschehen.
Wir erinnern uns: Die sog. „Abschaffung“ der Habeckschen GEG-Reform hat gesetzestechnisch die Gestalt, dass die Regelungen, die in § 71 sowie §§ 71 a bis p enthalten waren, insbesondere der dortige Heizungs-Technologie-Katalog, um die fossil beheizten Heizungs-Typen erweitert wurden und – Abrakadabra! – in §§ 42 ff GModG-E wieder auftauchen. Die vom BMWE zu beantwortende Frage ist: Welche Folgekosten hat diese Erweiterung von Heizungs-Optionen?
Das Rechenergebnis der Bundesregierung ist verblüffend. Die „Entlastung“, welche den Bürgerinnen und Bürger durch die Neuregelung angeblich entstehe, ist in diesem Satz formuliert:
„im Saldo <entsteht> eine jährliche Entlastung von rund 5,1 Milliarden Euro. … Die durch die Streichung von §§ 71 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelten Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger werden sich durch den Aufwand der Vorgaben der §§ 42 ff. des Gebäudemodernisierungsgesetzes mindern.“
Das klingt so, als ob die Bundesregierung den Dukatenesel als dem Märchen „Tischlein deck Dich!“ gefunden habe: Um 5 Milliarden Euro pro Jahr sinken damit die Kosten der Wärmeversorgung in deutschen Haushalten, und das über mehr als drei Jahrzehnte.
Um die dahinterstehende „Rechnung“ nachvollziehen zu können, muss man die folgende Kostenstruktur der Heizungs-Optionen vor Augen haben, die zur Wahl stehen.
Bei einer Neuinvestition stehen, stilisiert, zwei Heizungstypen zur Wahl, d.s. die billige Gastherme nach dem Verbrennungsprinzip und die effiziente Elektroheizung qua der aufwändigen Wärmepumpe, letztere ggfls. noch unterstützt durch Maßnahmen der Energieeffizienz des Gebäudes und/oder gebäudeverbundene Photovoltaik. Die beiden Optionen unterscheiden sich im anfänglichen Kapitalaufwand, und das erheblich, um mindestens den Faktor Drei. Dessen ungeachtet wird höhere Wirtschaftlichkeit der elektrischen Wärmepumpen-Option im Regelfall kaum bestritten – selbst der Vermieter-Verband Haus und Grund empfiehlt, keine Heizkessel mehr einzubauen, weil deren Kostenrisiko unkalkulierbar sei. Sie ergibt sich aus deren weit niedrigeren Kosten im Betrieb über die Lebensdauer. Dabei sind die Kosten im Betrieb nicht nur wahrscheinlich deutlich niedriger, sie sind vor allem risikoärmer und besser zu bestimmen, weil weniger volatil.
Kapitalknappe Investoren, insbesondere ist das bei Mietimmobilien im Nicht-Wohnbereich weit verbreitet, entscheiden sich vor diesem Hintergrund i.d.R. für den „billigen Jakob“, die Gasheizung, – wenn sie denn dürfen. Das Kriterium der „Wirtschaftlichkeit“ spielt für sie bei dieser Wahl keine Rolle. Im Wohnbereich sind die neuen mietrechtlichen Regelungen entscheidend, sie sind prinzipiell in der Lage, diese bislang vorherrschende perverse Kalkülstruktur zu durchkreuzen.
Das Ministerium hat bei der Folgewirkungsabschätzung wie folgt „gerechnet“. Es hat unterstellt, dass die neue Freiheit für billige Gas- und Ölheizungen in einer Vielzahl von Fällen, auf Dauer, in Anspruch genommen wird. Die mit dieser Annahme entfallenden Investitionsvolumina in investitionsintensive Wärmepumpen wird dann, korrekt, als Brutto-„Entlastung“ tituliert. Dann hätte es den Mehraufwand in Zukunft, den aus im Vergleich erhöhten Betriebskosten, gegenzurechnen. Das wäre seriös.
Dann aber wird die Rechnung abgebrochen. Das „Argument“ lautet, die Zukunft sei unsicher – was zweifelsfrei richtig ist. Dann aber heißt es weiter: Aus diesem Grunde könne man die Betriebskostenersparnis in Zukunft nicht quantifizieren.
Das aber hindert die Autoren der Folgekostenschätzung des Gesetzentwurfs nicht daran, den quantifizierten Teil als „die Entlastung“ auszugeben. Man sagt, man könne aus methodischen Gründen nicht von Brutto auf Netto kommen – deswegen wird das Brutto-Ergebnis als Netto genommen.
Das ist Chuzpe, das ist Begriffsspiel mit Taschenspielertricks. In Wahrheit wird gar nicht wirklich behauptet, der Bürger werde entlastet, gar um 5,1 Mrd. € pro Jahr. Fast alle Studien sagen das Gegenteil. Dem widerspricht das BMWE nicht ernstlich, es tut nur so.
Warum der Nationale Normenkontrollrat, das zur Qualitätssicherung eingeschaltete unabhängige Gremium, das als „nachvollziehbar“ bezeichnet, ist mir unerfindlich.
[1] https://www.blog-der-republik.de/die-abschaffung-des-heizungsgesetzes-ein-radio-eriwan-erfolg-der-cdu-csu-spd-knickt-bei-mietverhaeltnissen-ein/
[2] https://www.zdf.de/play/shows/die-anstalt-104/die-anstalt-vom-2-juni-2026-100
[3] https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-pa-wirtschaft-gmg-1184762
[4] https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf
[5] https://www.cducsu.de/sites/default/files/2026-02/cdu-csu-spd_eckpunkte-gebaeudemodernisierungsgesetz.pdf
[6] https://www.blog-der-republik.de/die-abschaffung-des-sog-heizungsgesetzes-ein-koalitions-sprengsatz/
[7] https://table.media/assets/berlin/26_04_28_ii_entwurf_eckpunkte_mietrecht_gmodg_final.pdf












